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Freitag, 26. April 2024
Umsatzsteuer bei Mobiltelefonen

Gefahr „Reverse Charge“

Telekom | Dominik Schebach | 21.12.2011 | |  Archiv
Bei Mobiltelefonen kommt in Zukunft die Bei Mobiltelefonen kommt in Zukunft die "Reverse Charge" zur Anwendung: Dh, im B2B-Bereich geht die Umsatzsteuerpflicht unter gewissen Umständen auf den Empfänger über.

Mit dem 1. Jänner 2012 kommt es zu einer tiefgreifenden Änderung in der Handhabung der Umsatzsteuer für den Telekom-Fachhandel. Denn im neuen Jahr gilt die „Reverse Charge“ bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Dabei geht unter bestimmten Umständen bei Lieferungen im B2B-Bereich die Steuerschuld auf den Empfänger über, wie das Bundesgremium des EFH heute mitteilte.

Aufgrund von Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) kommt es ab 01.01.2012 insbesondere bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen im „B2B“ Bereich zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger, wenn

  • es sich um eine im Inland steuerpflichtige Lieferung handelt

  • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und

  • das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro betträgt.

Vereinfacht ausgedrückt: Bei Geschäften zwischen Unternehmern wird bei Rechnungen ab 5.000 Euro netto keine 20%ige Umsatzsteuer mehr ausgewiesen, es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger. Bei Rechnungen unter 5.000 Euro netto jedoch wird unverändert die 20%ige Umsatzsteuer ausgewiesen.

Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger nunmehr die Umsatzsteuer schuldet, er kann aber, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Vorsteuer in Abzug bringen. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es unabhängig davon, ob der Lieferant und der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansäßig sind. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Eine Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, ist unzulässig. Wird in einer Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet, ist das in der Rechnung ausgewiesene Gesamtentgelt für die Ermittlung der 5.000 Euro Grenze maßgeblich. Werden Anzahlungen geleistet, kommt es für die Anwendung der Betragsgrenze auf das Gesamtentgelt und nicht auf die in den Anzahlungs- und Endrechnungen angegebenen Teilentgelte an.

Von dieser Regelung sind insbesondere folgende Produkte und Geräte betroffen (die Abgrenzung der betroffen Produkte wird anhand der „kombinierten Zollnomenklatur“ vorgenommen und Sie können eine genaue Liste der betroffenen Produkte den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2605b entnehmen): u.a.

  • Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke, Satellitentelefone, CB-Funkgeräte und „Walkie-Talkies“

  • Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen

  • Zusammengesetzte elektronische Schaltungen sowie Verarbeitungseinheiten (Zentraleinheiten)

Nicht betroffen sind zum Beispiel: Teile von Mobiltelefonen, Antennen, USB-Sticks, Datensticks, Flashcards, Smartcards, Simcards, Modems, Navigationsgeräte, Notebooks, Ipads, Tablets, Palms, Faxgeräte, MP3-Player, Fernsehgeräte oder Monitore.

Besorgnis bei den Distributoren

Im Bereich der Distribution sieht man die neue Regelung mit einer gewissen Besornis. „Manche Fachhändler im Telekom-Bereich leben von der Hand in den Mund. Diese laufen Gefahr, dass sie ihre Steuerschuld nicht mehr begleichen können“, so ein Beobachter der Branche.

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