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Freitag, 19. April 2024
Hot!Neues Urteil des OGH

Gutscheine bleiben 30 Jahre gültig!

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 10.08.2012 | |  Archiv
Foto: Benjamin Klack – pixelio.de Foto: Benjamin Klack – pixelio.de

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Befristung von Thermengutscheinen ohne konkrete Angaben von Gründen auf zwei Jahre unzulässig ist. Vielmehr müssen Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig sein. Seitens des Handels reagiert man allerdings gelassen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war mit einer Klage gegen den Betreiber einer Plattform für Thermengutscheine ins Feld gezogen. Im konkreten Fall mit den Thermengutscheinen habe der Unternehmer unter anderem ins Treffen geführt, dass er als Vermittler mit den jeweiligen Thermenbetrieben nur Einjahresverträge abgeschlossen habe – was jedoch nicht als triftiger Grund für eine Frist anerkannt wurde, wie VKI-Juristin Sabine Hochmuth anmerkt.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine Verkürzung der gesetzlichen 30-Jahres-Frist nur dann erlaubt ist, wenn dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen, zB wenn es um verderbliche Waren geht oder um eine bestimmte Marge eines Produkts, aber auch wenn ein Unternehmen schon vorab weiß, dass es sich in fünf Jahren wieder vom Markt zurückzieht. Aber ganz einfach und pauschal eine Befristung im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubauen sei nun mit Sicherheitheit unwirksam, folgerte Hochmuth aus dem OHG-Urteil.
Allerdings werde der Konsument weiterhin wachsam sein müssen und jeden Gutschein selber genau prüfen, denn pauschale Feststellungen, welche Produkte davon betroffen sein könnten, fehlen im Urteil.

Hauptbetroffen von dem Urteil dürfte jedenfalls der Tourismus sein, wo solche Vermittlungsgutscheine immer mehr zunehmen.

Keine Aufregung im Handel

Eher gelassen reagiert man im Handel auf das Urteil, obwohl dort der Gutschein mittlerweile ebenfalls einen enormen Stellenwert hat – rund fünf Prozent des Weihnachtsumsatzes von 1,6 Mrd Euro entfallen bereits auf Gutscheine. „Auch wenn mitunter eine Frist abgedruckt ist, wird der Gutschein in der Praxis fast immer eingelöst. Meist dient das einfach dazu, dass der Konsument in absehbarer Zeit wieder kommt – und nicht erst nach 20 Jahren“, erklärte Rudolf Thron, Geschäftsführer der Sparte Handel in der Wirtschaftskammer, gebenüber der Wiener Zeitung. Beschwerden oder Probleme gebe es „höchstens in Einzelfällen“.

 

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