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Freitag, 19. April 2024
Nach Verbandsklage des VKI

OGH: 19 von 22 Klauseln von UPC unzulässig

Telekom | Wolfgang Schalko | 09.01.2013 | |  Archiv
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Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Verbandsklage gegen UPC eingebracht. Nach der nun veröffentlichten Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind 19 von 22 Klauseln gesetzwidrig.

„Das Urteil bringt Klarheit zu wichtigen Vertragsbestimmungen und hat wohl auch Auswirkungen auf die gesamte Telekommunikationsbranche“, erklärte dazu Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer.

Kritikpunkte

So setzt der OGH einer „uferlosen Zustimmungserklärung“ zur Datenverwendung deutlich Schranken. Nach dem Datenschutzgesetz müssen KonsumentInnen bei Erteilung der Zustimmung zur Datenverwendung konkret wissen, wer welche Daten zu welchem Zweck verwendet und an wen sie übermittelt werden. Aus den gegenständlichen Klauseln ging das nicht hervor, weshalb sie gegen das im Konsumentenschutzgesetz normierte Transparenzgebot verstoßen.

Außerdem darf dem Kunden laut OGH nicht einfach vom Unternehmen eine E-Mail-Adresse zugeordnet werden, an die dann wirksam Mitteilungen über Vertrags- und Entgeltänderungen gesandt werden können. Der OGH bestätigt auch wiederum, dass eine Klausel, die die Übermittlung einer elektronischen Rechnung als Standard vorsieht und für die Papierrechnung ein Entgelt vorsieht, gesetzwidrig ist. Der Kunde hat vielmehr nach dem TKG ein Wahlrecht zwischen Papier- und elektronischer Rechnung, wobei für die Papierrechnung kein Entgelt verrechnet werden darf.

Die von UPC vorgesehene Verrechnung von Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozent und von pauschalen Mahnspesen von 17,44 Euro sowie von Inkassokosten im Falle des Verzugs ist unzulässig, weil Kunden nach der Klausel von UPC – auch wenn sie kein Verschulden am Verzug trifft – diese Kosten zu tragen haben. Auch das gesetzliche Erfordernis der Angemessenheit der Verzugs- und Betreibungskosten wird in der Klausel nicht berücksichtigt. Nach dem Konsumentenschutzgesetz besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (zB über das Internet) das Recht der KonsumentInnen, von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen begonnen wird.

Außerdem müssen die VerbraucherInnen vor dieser Vereinbarung schriftlich (oder auf einem dauerhaften Datenträger) auf das Rücktrittsrecht und die Konsequenzen ihrer Zustimmung, nämlich den Entfall des Rücktrittsrechts, hingewiesen werden. Die Klausel von UPC, in der diese Hinweispflicht fehlt, ist unzulässig.

Nach dem TKG müssen KundInnen im Falle von nicht ausschließlich begünstigenden Vertrags- und Entgeltänderungen einen Monat vor deren Inkrafttreten schriftlich über diese informiert werden. Zusätzlich müssen KonsumentInnen über die Möglichkeit informiert werden, aus diesem Anlass den Vertrag zu kündigen. Dies gilt auch im Falle einer bestehenden Mindestvertragsdauer. UPC – wie auch andere Telekommunikationsbetreiber – umgehen dieses Kündigungsrecht, wenn sie eine einvernehmliche Vertragsänderung in der Klausel vorsehen: Bei Schweigen hätten KundInnen nach Bekanntgabe der geplanten Änderungen diesen stillschweigend zugestimmt. Dies ist nach dem OGH unzulässig.

In einer weiteren Klausel möchte UPC vereinbart wissen, dass bei Unterbleiben von Einwänden gegen die Rechnung binnen 4 Wochen die Rechnung als anerkannt gilt. Selbst im Falle von erhobenen Einwänden ist binnen 6 Monaten der Rechtsweg zu bestreiten. Diese Bestimmung ist laut OGH gröblich benachteiligend: KonsumentInnen können auch nach 6 Monaten ihre Einwände noch gerichtlich geltend machen.

UPC hat nun vier Monate lang Zeit, die Klauseln gesetzeskonform zu gestalten und darf sich bei bestehenden Verträgen nicht mehr auf diese bzw. sinngleiche Klauseln berufen.

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