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Donnerstag, 28. März 2024
Novelle erleichtert Betriebsübergaben

Gewerbeordnungs-Reform beschlossen

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 05.03.2013 | |  Archiv
Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner: Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner: "Die Novelle erleichtert Betriebsübergaben und reduziert den Verwaltungsaufwand für Unternehmer."

Auf Antrag von Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner hat der Ministerrat am Dienstag eine umfangreiche Novelle der Gewerbeordnung beschlossen. „Wir wollen unseren Unternehmern das Wirtschaften erleichtern, indem wir das Betriebsanlagenrecht entschlacken und den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren. Zusätzlich vereinfachen wir die Betriebsübergaben, da in den nächsten Jahren rund 44% der Klein- und Mittelbetriebe von Nachfolgefragen betroffen sein werden", so Mitterlehner.

Die Novelle umfasst folgende wichtige Punkte:

  • Neues Service der Gewerbebehörden und bessere Investitionsplanung in der Anfangsphase von Betriebsübergaben

Der Jungunternehmer (bzw. Übernehmer) erhält künftig auf Antrag von der Behörde eine Zusammenstellung aller Bescheide und Auflagen, die den Betrieb betreffen. Bei besonders kostenintensiven Auflagen kann er um einen Aufschub von bis zu fünf Jahren ersuchen. Damit kann er seine Investitionen besser planen als bisher.

  • Vereinfachung der örtlichen Zuständigkeit

Für Betriebsanlagen, die sich über mehrere Verwaltungssprengel erstrecken, wird es künftig keine zeitraubenden Zuständigkeitsstreitigkeiten mehr geben, sondern ist nun jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel sich der größere Anlagenteil befindet. Das bringt Rechtssicherheit für Betriebe und Behörden und beschleunigt die Verfahren.

  • Die Berichtigung überschießender Auflagen wird für die Betriebe deutlich erleichtert

Auf begründeten Antrag muss die Behörde in Zukunft auch nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides noch einmal prüfen, ob überbordende Auflagen erteilt wurden. So können zB. lärmbedingte Betriebszeitbeschränkungen, die aufgrund technologischer Neuerungen an den Maschinen nicht mehr nötig sind, leichter aufgehoben werden als bisher. Auch Widersprüche aus bau- und gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden können einfacher beseitigt werden. Parallel zu diesen Verbesserungen muss aus verfassungsrechtlichen Gründen auch die Parteistellung der Nachbarn angepasst werden. Ihnen soll künftig Parteistellung in der Frage zukommen, ob bei der Berichtigung überschießender Auflagen im Interesse des Anlageninhabers bzw. im Zusammenhang mit der Aufschubmöglichkeit bei Betriebsübernahmen neue oder größere nachteilige Wirkungen im Hinblick auf ihre Schutzinteressen verbunden sein können.

  • Erleichterung für Tourismusbetriebe, Public-Viewing genehmigungsfrei:

Anlagenänderungen für die Dauer von sportlichen Großereignissen (zum Beispiel durch Aufstellen einer Leinwand) sollen künftig genehmigungsfrei werden. Die Gastwirte ersparen sich dadurch langwierige Verfahren. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung und der Berücksichtigung der Lärmemissionen beim Public Viewing bleiben die
Anrainer-Interessen gewahrt.

  • Schnellere Verwaltungsverfahren

Mit der Novelle werden auch die in der Gewerbeordnung notwendigen Anpassungen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit umgesetzt: Künftig wird für die Beschwerde eines Betriebes gegen einen gewerberechtlichen Bescheid in der Regel das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes zuständig sein und nicht mehr wie bisher der Unabhängige Verwaltungssenat. Damit sollen die Verwaltungsverfahren beschleunigt werden.

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