Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Freitag, 19. April 2024
Orange-Verträge

VKI: Neun von zwölf Klauseln unzulässig

Telekom | Dominik Schebach | 29.10.2013 | |  Archiv
(Thorben Wengert/PIXELIO/pixelio.de) (Thorben Wengert/PIXELIO/pixelio.de)

Vor einem Jahr hatte der VKI eine Klage gegen Orange wegen zahlreicher Klauseln in dessen AGB eingebracht. Laut dem jetzt gefällten Urteil des OLG Wien seien neun von zwölf Klauseln unzulässig, da sie für den Kunden intransparent, unübersichtlich oder missverständlich seien. Bezüglich des Sonderkündigungsrechts konnte sich der VKI allerdings nicht ganz durchsetzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Orange wurde zwar inzwischen von Mobilfunkanbieter Drei übernommen, die Verträge der Orange-Kunden sind allerdings weiterhin gültig. Viele Klauseln sieht das OLG Wien nun als intransparent und somit unzulässig an. Insbesondere die „Orange“-Entgeltübersicht, auf die oftmals verwiesen wird, ist unübersichtlich und missverständlich. Unterschiedliche Begriffe, wie z.B. „Bearbeitungsgebühr“ und „Mahnspesen“, sind entweder nicht (leicht) auffindbar oder werden in anderen Zusammenhängen gebraucht.

Der Gesetzgeber verlangt klare und verständliche Vertragsbedingungen. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgabe, dann sind die verwendeten Klauseln unwirksam“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Preiserhöhungen und Sonderkündigungsrecht

Nach Ansicht des VKI werde in den Orange-AGB auch versucht, das kostenlose Sonderkündigungsrecht der Endkunden bei Vertragsänderungen zu umgehen.  Laut §25 Abs des Telekommunikationsgesetzes haben Kunden bei Änderungen, die nicht nur zu ihrem Vorteil sind, ein kostenloses Sonderkündigungsrecht. Sie könnten unabhängig von Vertragsbindungen sofort kündigen und müssen auch nicht weitere Entgelte bis zum Ende der Bindungsfrist oder für die Kündigung zahlen.

In diesem Zusammenhang moniert der VKI zwei Klauseln der AGB bei Orange: Einerseits kann der Betreiber Entgelte mittels einer Index-Klausel automatisch einseitig angepasst werden; andererseits sollen Vertrags- bzw. (weitergehende) Entgeltänderungen durch „Schweigen“ des Kunden einvernehmlich vereinbart werden (Erklärungsfiktion)

Während das OLG Wien die Klausel zur Erklärungsfiktion als unzulässig ansieht, erachtet es die Index-Klausel als zulässig – entgegen einer anderslautender Entscheidung des OLG Wien gegen A1 (OLG Wien 16.05.2013, 5 R 4/13i). Vor allem, dass das Oberlandesgericht Wien die sogenannte Index-Klausel in der jetzigen Form für zulässig hält, bedauert Kolba und kündigt weitere Schritte an: „Preiserhöhungen unterliegen unserer Ansicht nach dem Procedere des § 25 Abs. 3 TKG und dieses soll durch Index-Klauseln nicht umgangen werden können. Wir werden hier eine Klärung durch den Obersten Gerichtshof herbeiführen.

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden