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Freitag, 19. April 2024
OGH verweist Fall an die erste Instanz zurück

Rückschlag bei Festplattenabgabe

Multimedia Hintergrund | Dominik Schebach | 20.01.2014 | |  Archiv
Der OGH hat das Verfahren um die Festplattenabgabe an die erste Instanz zurückverwiesen. (Bild: Mike Nottebrock/PIXELIO.DE) Der OGH hat das Verfahren um die Festplattenabgabe an die erste Instanz zurückverwiesen. (Bild: Mike Nottebrock/PIXELIO.DE)

In den ersten zwei Instanzen hat sich HP in seinem Musterprozess zur  Festplattenabgabe durchgesetzt. Wer allerdings darauf gehofft hat, dass nun der OGH die Leerkassettenvergütung auf Festplatten endgültig kippt, wird entäuscht. Denn dieser hat im dritten Verfahren den Fall an die erste Instanz zurückverwiesen. In seiner Begründung deutet der OGH einen Wechsel seiner bisherigen Position an: Multifunktionalität sei kein Ausschließungsgrund bei der Vergütung.

Seit der Vorentscheidung haben sich die technischen Gegebenheiten und die Nutzergewohnheiten verändert, weshalb eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts notwendig ist“, so der OGH. Diese muss nun das Erstgericht, in diesem Fall das Handelsgericht Wien, durchführen.

Der OGH verweist dabei als Leitlinie auf die Rechtsprechung des EuGH, die den Begriff des „gerechten Ausgleichs“  zwischen Urhebern und Privatkopierern festschreibt. Demnach sei ein Staat, der die Privatkopie als eine Ausnahme zur alleinigen Werksvervielfältigung durch den Urheber zulässt, verpflichtet, einen gerechten Ausgleich „wirksam zu erheben“. Nur bei einem geringfügigen Nachteil für die Rechteinhaber könnte die Zahlungsverpflichtung entfallen, so der OGH.

Multifunktionalität kein Ausschließungsgrund

Dass Festplatten auch für andere Zwecke als der Privatkopie dienen, sei kein Grund, dass sie von vornherein als vergütungspflichtiges Trägermaterial ausscheiden. „Der Umstand der Multifunktionalität (der unter den damals gegebenen Umständen noch tragendes Argument der abweisenden Vorentscheidung  4 Ob 115/05y war), ist kein Ausschlussgrund, aber im Rahmen der Bemessung des Tarifs zu berücksichtigen.“

Die Verwertungsgesellschaften führen an, dass auf rund der Hälfte aller elf Millionen Festplatten in österreichischen Haushalten urheberrechtlich geschütztes Material sei. Sollte dies zutreffen, ergäbe sich daraus bei der gebotenen typisierten Betrachtung in der Frage des gerechten Ausgleichs eine Nutzung in relevantem Ausmaß. Die Feststellung der tatsächlichen Nutzung von Festplatten zur Privatkopie muss nun das Handelsgericht prüfen. Gleichzeitig soll das Erstgericht prüfen, ob das österreichische Vergütungssystem den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.

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