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Samstag, 20. April 2024
Handelsverband-Seminar

Verbraucherrechte

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 30.01.2014 | |  Archiv
(Foto: Thorben Wengert/ pixelio.de) (Foto: Thorben Wengert/ pixelio.de)

Gestern fand im Handelsverband das Seminar „Verbraucherrechte neu – Was müssen Händler wissen?“ statt. Ab dem 13. Juni 2014 muss ja die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in den Mitgliedsstaaten angewendet werden. Die Umsetzung in österreichische Gesetze ist zwar noch ausständig, für den Handel steht aber jetzt schon fest: Gravierende Änderungen sind die Folge. Christian Jahn, Rechtsberater des Handelsverbands, und Petra Leupold, Verbraucherrechte-Expertin beim VKI, stellten den fast 60 Teilnehmer des Seminars die wichtigsten Neuerungen rund um Informationspflichten, Vertragsabschluss und Rücktrittsrechte vor.

„Die neue Richtlinie ist aus Sicht des VKI nicht unbedingt ein großer Wurf. Während viele Regelungen Mehraufwand für Unternehmen schaffen, ist die Verbesserung für die Konsumenten nicht in jedem Punkt erkennbar“, stellte Petra Leupold gleich zu Beginn ihres Vortrags fest. Zu befolgen wird sie ab Mitte des Jahres dennoch sein. Die Richtlinie ändert vor allem für „Fernabsatzverträge“ (FAV), also den Versandhandel inklusive E-Commerce und Teleshopping, und für „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge“ (AGV), also vor allem für den Direktvertrieb mit seinen Verkaufspartys, vieles. Aber auch der stationäre Handel ist betroffen, insbesondere von den neuen Regeln zu den Allgemeinen Informationspflichten.

Neu: Allgemeine Informationspflichten

Diese gelten ab dem 13. Juni 2014 für all jene Verträge, die nicht in den Fernabsatz fallen oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Auch „Geschäfte des täglichen Lebens“ sind davon nicht betroffen – hier wird von der EU-Judikatur die Abgrenzung zwischen zB. dem Lebensmitteleinkauf und dem Kauf einer Waschmaschine jedoch noch zu klären sein. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass der Unternehmer den Käufer vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die folgenden Punkte zu informieren hat:

  • Wesentliche Produkteigenschaften, Umgang mit Verbraucherbeschwerden, Gewährleistung, Garantie, Kundendienst
  • Sämtliche Zahlungspflichten des Verbrauchers, Zahlungsmodalitäten
  • Firmeninformationen (Name, Anschrift, Telefonnummer)
  • Bindungsintensität des Vertrags (Laufzeit, Möglichkeiten der Beendigung)

Die Information kann unterbleiben, wenn sie aus dem Kontext ohnehin erkennbar ist.

Fernabsatzverträge, Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Sowohl bei FAV als auch bei AGV gelten neue Informationspflichten. Außer den oben genannten allgemeinen Informationen muss der Händler auch über seine Email-Adresse und Faxnummer, insbesondere aber auch über die anwendbaren Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung informieren. Ebenso muss über das Widerrufsrecht inkl. Rücksendekosten informiert werden. Vielen Händlern ein besonderer Dorn im Auge: Ein Muster-Widerrufsformular muss dem Kunden verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen müssen bei FAV in einer „dem Fernkommunikationsmittel angemessenen Form“ erteilt werden. Wird vor Vertragsabschluss dazu kein dauerhafter Datenträger verwendet, muss die Vertragsbestätigung alle Informationen enthalten.

Rücktrittsrecht

Ebenso wird bei FAV und AGV das Rücktrittsrecht neu geregelt. Der Rücktritt ist ohne Angabe von Gründen möglich, die Rücktrittsfrist beträgt nun 14 Tage statt wie bisher sieben. Wenn über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß informiert wird, verlängert sich die Frist um 12 Monate. Zu informieren ist insbesondere über Bestehen, Bedingungen, Ausübung und Fristen des Rücktrittsrechts, ebenso über die Rücksendekosten, die den Kunden treffen. Ausnahmen gelten bei maßangefertigten Waren und bei Leistungen, die bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht werden, außerdem ua. bei verderblicher Ware, aus Hygienegründen versiegelter Ware nach Entsiegelung, Computersoftware, entsiegelten Ton- und Bildaufnahmen und Zeitungen.

Der Verbraucher muss den Rücktritt eindeutig erklären, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Das bloße Zurückschicken der Ware ohne Erklärung ist nicht ausreichend. Der Unternehmer ist verpflichtet, vom Verbraucher geleistete Zahlungen nach 14 Tagen zu erstatten, darf die Zahlung aber zurückbehalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Nachweis über die Rücksendung erbracht ist.

Innerhalb der Rücktrittsfrist darf der Kunde die Ware in einem Ausmaß verwenden, wie es zur Prüfung der Beschaffenheit des Produkts notwendig ist. Andernfalls ist die resultierende Wertminderung von der Rückzahlung abzuziehen.

Besonderheiten AGV

Die vorvertraglichen Informationen müssen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dem Verbraucher muss außerdem eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder eine Vertragsbestätigung auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Besonderheiten FAV

Wenn ein Kommunikationsmittel verwendet wird, bei dem nur begrenzter Raum zur Informationsdarstellung zur Verfügung steht (z.B. Smartphones, TV-Werbung), sind trotzdem folgende Mindestinformationen zu erteilen:

  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistungen
  • Name des Unternehmens
  • Gesamtpreis
  • Rücktrittsrecht
  • Vertragslaufzeit
  • Kündigungsbedingungen

Zudem muss der Verbraucher bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen, die ihn zu einer Zahlung verpflichten, unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung, also im letzten Bestellschritt explizit auf Wareneigenschaften, Gesamtpreis, Vertragslaufzeit mit Kündigungsmodalitäten sowie Mindestdauer der vertraglichen Verpflichtung hingewiesen werden. Eine bloße Verlinkung zu den Informationen ist nicht ausreichend. Im Rahmen der sogenannten „Buttonlösung“ muss der Verbraucher unmittelbar bei der Bestellung seine Kenntnis darüber bestätigen, dass mit der Bestellung eine Zahlungspflicht verbunden ist. Folglich muss der Bestellbutton „Kostenpflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder ähnlich gekennzeichnet sein. Buttons mit der Aufschrift „Bestellen“ oder „Weiter“ sind nicht zulässig.

Weitere wichtige Neuerungen

  • Lieferbeschränkungen und die Auskunft über verfügbare Zahlungsmittel muss der Händler bereits zu Beginn des Bestellvorgangs angeben.
  • Außerdem ist die Einhebung von Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel, etwa Kreditkarten, unzulässig.
  • Zusatzleistungen, z.B. Reiseversicherungen, dürfen auf der Bestellseite nicht bereits angeklickt sein.
  • Telefonisch abgeschlossene Verträge sind für den Verbraucher erst dann bindend, wenn ihm das Vertragsangebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde und er dieses schriftlich bestätigt hat. Eine bloße telefonische Zusage ist also nicht mehr bindend.  

Übrigens

Aufgrund der großen Nachfrage findet am 12. Februar 2014 ein Zusatztermin statt.

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