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Freitag, 19. April 2024
10 von 11 Klauseln unzulässig

VKI gewinnt gegen Amazon

Hintergrund | Dominik Schebach | 30.04.2014 | | 1  Archiv
Der VKI hat einige Klauseln der AGB von Amazon erfolgreich vor dem Wiener HAndelsgericht angefochten. Der VKI hat einige Klauseln der AGB von Amazon erfolgreich vor dem Wiener HAndelsgericht angefochten.

10 von 11 eingeklagten Klauseln in den AGB von Amazon sind rechtswidrig und daher nichtig. Zu diesem Ergebnis kommt das Handelsgericht Wien nach einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation wegen unzulässiger Klauseln des Online-Versandhändlers. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

„Gerade im grenzüberschreitenden Fernabsatz ist besondere Transparenz und Information für die Verbraucher gefordert und daher hat der VKI solchen intransparenten Klauseln den Kampf angesagt,“ begründet Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches recht im VKI, die Verbandsklage gegen Amazon.

So sah eine Klausel etwa vor, dass der Kunde sich – falls er aktuell oder in Zukunft Dienstleistungen oder Services von amazon.de nutzen sollte – zusätzlich zu den vorliegenden Bedingungen auch den jeweils für dieses Service anzuwendenden Bedingungen unterwerfe. Im Konfliktfall wären diese speziellen Bedingungen vor den vorliegenden AGB angewendet worden.
 Das Gericht geht davon aus, dass diese Regelung zu unbestimmt ist, um dem typischen Durchschnittskunden den Vertragsinhalt einfach und verständlich mitzuteilen. Es ist nicht erkennbar, wo und in welcher Form diese Regelungen aufzufinden sind, die Reichweite der Regelung ist unklar und es werden auch „zukünftiges Services“ erfasst. 


Eine weitere Klausel berührte den Datenschutz. Konkret führte Amazon an, dass der Online-Versandhändler „einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des Amazon-Konzerns, Wirtschaftsauskunfteien und der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG“ pflege.

Diese Klausel sah das Gericht als zu weit gefasst an; mangels Konkretisierung welche Daten zu welchem Zweck an wen genau weitergegeben werden sollen, liege keine ausreichend bestimmte Zustimmung zur Datenverwendung vor.


Besonders interessant ist die letzte Klausel, die das HG als nichtig erklärt hat.  Mit der Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht“, versuchte Amazon das ihm genehme Heimatrecht zu vereinbaren.
Das schmeckte den Richtern am Handelsgericht gar nicht. Zwar sei – so das Gericht – eine Rechtswahl an sich zulässig. Die zwingenden Normen jenes Staates, auf den die Werbung ausgerichtet wäre und in dem der Verbraucher seinen Sitz hätte, könne aber nicht abbedungen werden, wenn sie den Verbraucher besser stellen, als das gewählte Recht. Dies werde durch diese Klausel dem Verbraucher verschleiert.

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