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Donnerstag, 28. März 2024
Kleiner Erfolg

Festplattenabgabe: Rechtssicherheit für Lieferanten

Telekom Multimedia Hintergrund | Dominik Schebach | 17.06.2015 | | 3  Archiv
René Tritscher, GF der Bundessparte Handel sieht einen kleinen Trost in der nun beschlossenen Novelle des Urheberrechts: Rückwirkende Forderungen wurden deutlich begrenzt. René Tritscher, GF der Bundessparte Handel sieht einen kleinen Trost in der nun beschlossenen Novelle des Urheberrechts: Rückwirkende Forderungen wurden deutlich begrenzt.

Zwar lehnt die WKO die Festplattenabgabe weiterhin ab, aber zumindest ein kleiner Erfolg konnte verbucht werden: Die im Ministerrat beschlossene Vorlage zur Novelle der Urheberrechtsabgabe führt nicht nur eine Deckelung ein, sondern auch eine zeitliche Begrenzung für rückwirkende Forderungen durch die Verwertungsgesellschaften.

„Zwar lehnt der Handel die Mehrbelastung durch eine Festplattenabgabe, wie sie in der heute im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage enthalten ist, weiter ab, weil wir darin einen falschen Weg sehen“, hält René Tritscher, Geschäftsführer der Sparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), fest. „Angesichts des jüngsten OGH-Beschlusses, der eine Vergütungspflicht auch für Smartphones für die Vergangenheit festgestellt hat, leistet die geplante Urheberrechtsgesetzesnovelle jedoch einen wichtigen Beitrag für mehr Rechtssicherheit hinsichtlich drohender rückwirkender Zahlungen. Durch die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Einschränken der Vergütungspflicht – die zeitliche sowie betragsmäßige Deckelung der Abgaben – nehmen die zuständigen Minister jedoch durchaus in gewisser Form Rücksicht auf das hochkompetitive Wettbewerbsumfeld, in dem sich der heimische Handel behaupten muss.“

Die Vorgeschichte: Anfang 2014 hatte der OGH in einem Urteil festgestellt, dass multifunktionale Speichermedien wie Tablets, Festplatten oder PCs ebenfalls eine vergütungspflichtig seien. Diese Entscheidung wurde jüngst auch für Smartphones bestätigt. Da diese Entscheidung diametral zu einer früheren Entscheidung im sogenanten Gericom-Urteil  stand, hatten die Importeure bis dahin keine Rücklagen für diesen Fall gebildet. Die Verwertungsgesellschaften witterten allerdings das große Geld und machten seither große Forderungen rückwirkend geltend. Mit der beschlossenen Novelle wurde nun zumindest der Zeitraum, für den Forderungen möglich werden, deutlich begrenzt. 

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Kommentare (3)

  1. Haha..

    Ja eigentlich müssten die Verwertungsgesellschaften jetzt IBM zur Kasse bitten. Denn nur deren „Erfindung“ des PC’s hat die bösen Raubkopien und das speichern von vielleicht, unter Umständen, möglicherweise urheberrechtlichem Materials erst realisiert. 😉

  2. Rückwirkende Forderungen wurden deutlich begrenzt.

    Ah verstehe, die Zeit vor der Geburt wird nicht berücksichtigt. Heut zu Tage wird alles als Erfolgt gewertet, auch wenn’s nur BlaBla war. Das rückwirkend überhaupt erwähnt wird, ist doch schon eine riesen Sauerei!!!

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