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Mittwoch, 24. April 2024
Meldefristen laufen bis 14. Februar 2016

Monitoringstelle Energieeffizienz mahnt zur zeitgerechten Meldung

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 22.12.2015 | |  Archiv
Auf der Webseite www.monitoringstelle.at finden Unternehmen und Energielieferanten alle Informationen zum EEffG. Auf der Webseite www.monitoringstelle.at finden Unternehmen und Energielieferanten alle Informationen zum EEffG.

Die Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency ist die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle und somit Anlauf- und Informationsstelle für die laut Energieeffizienzgesetz verpflichteten Unternehmen und Organisationen, öffentlichen Stellen und Energiedienstleister. Die Monitoringstelle ruft Energielieferanten zur zeitgerechten Meldung auf: Die Meldefristen für Energieeffizienzmaßnahmen und Energieabsatz enden am 14. Februar.

Peter Traupmann, Geschäftsführer der Österreichischen Energieagentur: „Wir haben in den letzten Monaten intensive technische Vorbereitungsarbeiten geleistet und den Katalog an standardisierten Bewertungen für anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen erweitert. Wir haben über 5.000 Fragen von Unternehmen und Organisationen beantwortet und umfassende Kommunikationsangebote auf unsere Website zur Verfügung gestellt. Die Basis dafür, dass Unternehmen und Energielieferanten ihren Verpflichtungen unkompliziert und ergebnisorientiert nachkommen können, ist damit geschaffen.“

Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen bis 14. Februar 2016

Jeder Energielieferant, der im Vorjahr (2014) mehr als 25 GWh Energie entgeltlich an Endenergieverbraucher im Inland abgegeben hat, unterliegt gemäß Energieeffizienzgesetz einer Verpflichtung: Er muss Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen, die 0,6 Prozent dieser Vorjahres-Energieabsätze an österreichische Endkunden entsprechen. Die Maßnahmen können beim Energielieferanten selbst, bei Endkunden oder bei anderen Endenergieverbrauchern in Österreich umgesetzt werden. Sie können somit auch zugekauft werden. An Stelle des Setzens oder Nachweisens von Maßnahmen können Energielieferanten auch einen Ausgleichsbetrag leisten, der zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen verwendet wird.

Die in den Jahren 2014 und 2015 von den einzelnen Energielieferanten gesetzten bzw. erworbenen Energieeffizienzmaßnahmen und die etwaige Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14. Februar 2016 (24:00) an die Monitoringstelle zu melden. Die Meldungen erfolgen über die sogenannte „Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“ im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes. Diese Webanwendung ist ab sofort voll funktionsfähig verfügbar.

Unternehmen kommen hier nicht nur ihrer Meldepflicht nach und geben Maßnahmen ein. Sie können darüber hinaus in der Statusübersicht ablesen, in welchem Ausmaß sie ihre individuelle Verpflichtung bereits erfüllt haben. Voraussetzung ist eine Registrierung im USP (www.usp.gv.at). Die Einrichtung dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen, wie zum Beispiel bei ausländischen Unternehmen, kann die Anmeldung zum USP aber bis zu zwei Wochen dauern. Die Monitoringstelle rät daher dazu, diese Vorlaufzeit bei der Planung der Meldungen zu berücksichtigen.

Richtlinienverordnung schafft Klarheit

Mit der Richtlinienverordnung, die am 1.1.2016 in Kraft tritt, gibt es Klarheit über die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Verordnung beinhaltet neben den Konkretisierungen der Aufgaben der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle auch aktualisierte und erweiterte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die neue Verordnung ersetzt das seit 2013 gültige Methodendokument.

Weitere Informationen unter www.monitoringstelle.at.

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