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Mittwoch, 4. Dezember 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Smart Home – Ist es notwendig, sich als Händler rechtlich abzusichern?

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 11.03.2018 | |  Archiv

lm Zusammenhang mit Smart Home-Lösungen stellen sich die diversesten Rechtsfragen. Aber doch wohl nur gegenüber Herstellern und nicht gegenüber Händlern – oder doch?  

Grundsätzlich gilt: Der Händler ist Vertragspartner seines Kunden und damit leider, aber natürlich, zunächst dessen erste Ansprechperson und meist (alleiniger) Anspruchsgegner. Doch Anspruchsgegner wofür? Beginnen wir bei der Aufklärungspflicht, die bei Smart Home Produkten ziemlich spannend ist. Rein rechtlich gesehen schuldet der Händler seinem Kunden die Aufklärung über die „Gefährlichkeit“ der von ihm veräußerten Produkte. Somit stellt sich die Frage, was unter Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Smart Home zu verstehen ist. Gleich vorweg: Dazu gibt es derzeit weder Gesetz noch Rechtsprechung. Nähern wir uns dem Ganzen so: Generell muss u.a. mit folgenden Problemen gerechnet werden:

  • Verlust von Daten
  • Hackerangriffe
  • Systemabstürze und infolge dessen Falschbestellung des intelligenten Kühlschranks oder Fehlregulierung der Heizung

Ausgehend von dieser „Gefährlichkeit“ von Smart Home-Lösungen wird man wohl über folgende Aufklärungspflichten des Händlers zu diskutieren haben:

  • Sicherheitsupdates, die im Regelfall vom Hersteller angeboten werden (sollten), sollten dringend und regelmäßig durchgeführt werden
  • Die IT-Sicherheit muss vom Kunden in seinen eigenen vier Wänden hergestellt und regelmäßig durch Updates auf dem Laufenden gehalten werden
  • Hinweis auf Hacker-Angriffe und Möglichkeit des Datenmissbrauchs

Aus juristischer Sicht – mag dies aus wirtschaftlicher Sicht bisweilen anders gesehen und gehandhabt werden – empfiehlt es sich, gegenüber dem Kunden die bestehenden Problempunkte offen anzusprechen, sodass nicht im Nachhinein aufgrund mangelnder Aufklärung Schadenersatzansprüche bestehen, die der Händler zu bedienen hat. Zusatzhinweis: Problematisch im Rahmen der Aufklärungspflicht ist immer der Beweis, dass diese erfolgt ist, und den hat der Händler zu führen; dieser ist naturgemäß schwierig, wenn die Aufklärung, wie im Geschäftsleben oftmals üblich, lediglich mündlich erfolgt (erfolgen kann).

In jedem Fall sollte davon Abstand genommen werden, die Produkte zu stark anzupreisen, zB mit besonderen Sicherheitsmerkmalen, die das Produkt gegen Hacker-Angriffe „immun“ macht, denn dafür ist dann letztlich auch einzustehen, wenn das Produkt diese Eigenschaften nicht aufweist. Denn im Regelfall besteht bei Hacker-Angriffen keine Haftung, da die Verantwortlichkeit dort endet, wo ein Dritter vorsätzlich und rechtswidrig missbräuchlich eingreift und dadurch ein Schaden entsteht. Allerdings wohl auch nur dann, wenn ein Mindestmaß an Sicherheit besteht und es nicht jedem Hobby-Möchtegern-Hacker gelingt, den Kühlschrank des Nachbarn auszutricksen. Um dem gerecht zu werden, muss wohl der Hersteller dem Kunden für die Lebensdauer des Produktes sicherheitsrelevante Updates, und das ohne weitere Zusatzkosten, zur Verfügung stellen. Für den Händler folgt daraus, dass er gut beraten sein wird, lediglich solche Produkte anzubieten, die dieses Mindestmaß an IT-Sicherheit aufweisen können. Es ist wohl auch sinnvoll, lediglich Produkte von renommierten Herstellern in das eigene Sortiment aufzunehmen, um sich selbst möglichst wenig angreifbar zu machen.

Die Eigenverantwortung des Kunden ist hier sicher auch gefordert, in dem er selbst auf die IT-Sicherheit achtet, die vom Händler bestenfalls auch aktiv empfohlenen Sicherheit-Updates des Herstellers durchführt und regelmäßig seine Passwörter ändert. Auf all das sollte der Händler hinweisen. Als weitere Absicherung kann der Händler Haftungsausschlüsse in seinen Geschäftsbedingungen, soweit diese gegenüber Verbrauchern zulässig sind, vorsehen. Auch gegenüber den Lieferanten kann sich der Händler, sofern überhaupt eigene Geschäftsbedingungen diesen gegenüber durchsetzbar sind, absichern, sodass er nicht für eventuelles Fehlverhalten alleine haften muss, wie dies oftmals in Lieferanten-AGBs vorgesehen ist.

Für weitere Fragen und das Aufsetzen sowie die Adaptierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um den komplexen Themenbereich Smart Home und die aktuellsten Entwicklungen und Fragestellungen, die sich in diesem Rechtsbereich daraus ergeben, entsprechend abzubilden, wenden Sie sich gerne direkt an unsere Autorin:
RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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