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Freitag, 29. März 2024
Übertragungsgeschwindig im Mobilfunk

Gewährleistung: VKI erreicht Gerichtsurteil gegen T-Mobile

Telekom | Dominik Schebach | 11.01.2019 | |  Archiv

Laut einem Gerichtsurteil schränkt T-Mobile seine Gewährleistungspflicht bezüglich der maximalen Download- und Upload-Geschwindigkeiten unerlaubterweise ein. In dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen den Betreiber geführten Verfahren hat das Gericht in diesem Zusammenhang mehrere Vertragsklauseln beanstandet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. T-Mobile hält sich die Möglichkeit einer Berufung offen.

Das Problem ist bekannt und betrifft die gesamte Mobilfunkbranche: Während ein Nutzer unter idealen Bedingungen seine im Vertrag zugesicherte maximale Down- und Upload-Geschwindigkeit erreichen kann, tun sich die Betreiber bei der Zusicherung einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit unter reellen Bedingungen schwer. Schließlich muss sich ein Nutzer in der Praxis die Kapazitäten einer Mobilfunk-Zelle mit anderen Kunden teilen. Außerdem beeinträchtigen Faktoren wie Wetter, Signalstärke, oder Abschattungen die Übertragungsleistung. Die Betreiber versuchen diesen Widerspruch mit Testphasen für die Kunden aufzulösen und weisen ansonsten in den Vertragsbedingungen auf die abweichenden Übertragungsgeschwindigkeiten in der Praxis hin. Dabei geben sie allerdings niedrigere Werte als in der Werbung an. 

Niedrige Werte

Nach Ansicht des VKI hätte nun aber T-Mobile in seinen Vertragsbestimmungen extrem niedrige Werte als geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeiten angegeben und damit faktisch Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. In den Vertragsformblättern und auf der Homepage des Betreibers findet sich eine Klausel, die die geschätzte maximale Bandbreite folgendermaßen angab: „[…] bei LTE Versorgung 2 Mbit/s im Download und 0,5 Mbit/s im Upload, bei 3G Versorgung 1 Mbit/s im Download und 0,25 Mbit/s im Upload und bei 2G Versorgung 180 Kbit/s im Download und 90 Kbit/s im Upload […]“.

T-Mobile bewirbt allerdings Geschwindigkeitswerte, die weit über den in der Klausel angegebenen geschätzten maximalen Geschwindigkeitswerten liegen, wie der VKI betont und schritt zur deswegen zu Gericht. Wie das HG Wien nun ausführte, entspreche eine Leistungsbeschreibung, die – über alle Tarife einheitlich – nur Bandbreiten von 2/0,5 Mbit/s, 1/0,25 Mbit/s und 180/90 Kbit/s vorsieht, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und schließe die Verpflichtung zur Erbringung einer mangelfreien Leistung in Bezug auf die Bandbreite praktisch so gut wie aus.

„Nach der Klausel wären Verbraucher erst bei Unterschreitung von exorbitant niedrigen Geschwindigkeitswerten zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt“, erläutert Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Gewährleistungsrechte der Verbraucher dürfen aber vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“

Neben dieser besprochenen Klausel wurden auch weitere vom HG Wien als unzulässig beurteilt. So verstoßen zwei Bestimmungen des Vertragsformblattes gegen das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot. Denn diese Klauseln verlangen eine Zustimmung zu einer Datenverwendung, die zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.

T-Mobile

Bei T-Mobile hält man sich angesichts des Urteils noch bedeckt. „Die Klage behandelt eine von der EU vorgeschriebene Angabe zur „geschätzten maximalen Geschwindigkeit“. Aufgrund der technischen Voraussetzungen der Mobilfunktechnologie ist eine derartige Angabe kaum möglich, da je nach Position des Nutzers zur Antenne, der Auslastung der jeweiligen Zelle sowie weiterer zahlreicher Faktoren keine genaue Angabe eines solchen Wertes erfolgen kann. Die gesetzliche Regelung verlangt Mindestangaben, die eingeführt wurden. Wir prüfen die Entscheidung, behalten uns eine Berufung vor“, erklärte T-Mobile in einer Aussendung zu dem Urteil.

Auch die anderen Betreiber A1 und Drei zeigen sich angesichts des Urteils sehr zurückhaltend. Offensichtlich erwarten sie, dass in der Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen sei – und der Fall noch durch die Instanzen geht.

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