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Donnerstag, 18. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Was das Jahr 2019 für den Handel bereithält…

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 10.02.2019 | |  Archiv

Spannend ist, was das Jahr 2019 für den Handel bringt; im Folgenden ein Auszug aus drei interessanten Themen: Amazon und die Prüfung der Vorgehensweise in Bezug auf dessen Market Place, GeoBlocking-Verordnung sowie Geschäftsgeheimnisse und deren kürzliche Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Amazon Market Place ist gleich in Österreich und Deutschland auf dem Prüfstand. Der österreichische Handelsverband erhob Beschwerde gegen Amazon bei der Bundeswettbewerbsbehörde, das Bundeskartellamt in Deutschland hat ein Missbrauchsverfahren eingeleitet. Die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber Händlern auf dem Marktplatz werden überprüft. Relevant ist das Ganze dann, wenn Amazon eine marktbeherrschende Stellung innehat. Davon ist wohl auszugehen, das wird aber dennoch überprüft. Viele Händler und Hersteller sind auf den Amazon Marktplatz angewiesen, Amazon ist daher in der Lage, Geschäftsbedingungen zu diktieren und diesbezüglich gab es Beschwerden von Händlern. Die Wettbewerbsbehörden werden die Geschäftsbedingungen einer näheren Prüfung unterziehen. Genaueres werden wir gerne im Rahmen dieser Kolumne für Sie zu einem späteren Zeitpunkt aufbereiten, sobald es weitere Informationen zu diesen Prüfungen gibt.

Die EU-GeoBlocking-Verordnung verbietet seit 3.12.2018, Kunden mit ausländischer IP-Adresse automatisch auf eine länderspezifische Seite umzuleiten. Weiterhin ist es zulässig, länderspezifische Online-Shops mit unterschiedlichen Preisen zu betreiben. Unzulässig ist es aber ab sofort, die Eingabe ausländischer Adressen zu verbieten, sodass gar kein Kauf abgeschlossen werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine ausländische Zustelladresse akzeptiert werden muss; hier kann der Händler nach wie vor wählen wo er hinliefert.

In jedem Fall ist es sinnvoll, die eigene Vorgehensweise diesbezüglich zu hinterfragen, auch eine Überprüfung der AGBs sollte erfolgen. Wichtig ist auch sich klar zu sein, wohin man seinen Internetauftritt ausrichtet. Das hat nicht nur im Zusammenhang mit GeoBlocking Relevanz, auch in Bezug auf die Anwendbarkeit von ausländischem Recht oder gar ausländischen Gerichtsständen bei der Lieferung an Konsumenten gibt es hier Auswirkungen. Der grenzüberschreitende Handel bedarf jedenfalls der vorhergehenden Befassung mit juristischen Aspekten.

Ebenfalls neu ist die Novelle zum Geheimnisschutz, in Kraft getreten am 1.2.2019 und Teil des UWG. Eine EU-Richtlinie brachte Harmonisierung im Zusammenhang mit dem Geheimnisschutz. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind nunmehr besonders gesetzlich unter Schutz gestellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Novelle auch die Unternehmer verstärkt in die Pflicht nimmt. Wer auf den Schutz dieser Geheimnisse bauen will, muss sich vertraglich absichern und Vertraulichkeitsvereinbarungen und Konkurrenzklauseln erstellen. Auch auf organisatorischer Ebene müssen Unternehmen nachziehen und Geschäftsgeheimnisse genau dokumentieren. Auch technische Anforderungen sind zu erfüllen; Zugangsbeschränkungen und Verschlüsselungen sind erforderlich, um überhaupt in den Genuss des Schutzes der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu kommen. Nur wer all diese Maßnahmen trifft, kann sich auf den gesetzlichen Schutz berufen.

Wer in den Genuss kommt, kann schließlich auch den Gang zum Gericht antreten und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zunächst verhindern. Die Novelle sieht auch Schadenersatzzahlungen an den geschädigten Unternehmer vor.

Ein neues Jahr, einige Neuerungen – viel Erfolg bei Ihren Geschäften im Jahr 2019!

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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