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Samstag, 20. April 2024
„Die Neuregelung im Arbeitsruhegesetz“

WKÖ-Info zum Karfreitag 2019

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 08.03.2019 | |  Archiv

Wie E&W berichtete, hat der Europäische Gerichtshof den Anspruch der Angehörigen der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auf einen freien Karfreitag als diskriminierend beurteilt. Der österreichische Gesetzgeber musste somit eine Regelung schaffen, die für alle Arbeitnehmer (mit und ohne Konfession) die gleiche Wirkung entfaltet. Die Neuregelung gilt bereits für den Karfreitag 2019. Die WKÖ fasst nochmals zusammen.

(Bild: Petra Bork/ pixelio.de)

Der bisher bestehende Anspruch auf den freien Karfreitag für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche wird – wie unsere Regierung nach einigem Hin und Her entschieden hat – durch einen „persönlichen Feiertag“ ersetzt.

Die Neuregelung

Die Bundessparte Handel der WKÖ erklärt die Neuregelung wie folgt: 

Nach § 7a Arbeitsruhegesetz kann der Arbeitnehmer in jedem Urlaubsjahr, den Zeitpunkt eines Urlaubstages selbst bestimmen. Er hat somit das Recht einen Urlaubstag seines jährlichen Urlaubsanspruches als „persönlichen Feiertag“ zu bestimmen.

Äußert der Arbeitgeber den Wunsch, dass der Arbeitnehmer an seinem „persönlichen Feiertag“ Arbeitsleistungen erbringt, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er seinen Urlaub wie vorgesehen nimmt oder die Arbeit antritt.

Erbringt der Arbeitnehmer daraufhin Arbeitsleistungen an diesem Tag, hat er neben dem Anspruch auf Entgelt nach dem Urlaubsgesetz auch Anspruch auf das Entgelt, das für die geleistete Arbeit gebührt (Feiertagsarbeitsentgelt). Das Recht einen persönlichen Feiertag (einseitiger Urlaubsantritt) zu definieren gilt damit als konsumiert. Der Anspruch auf den Urlaubstag bleibt allerdings weiterhin bestehen, da er nicht verbraucht wurde.

Nimmt der Arbeitnehmer, wie vorgesehen seinen Urlaubstag in Anspruch, gilt er als konsumiert und vermindert den jährlichen Urlaubsanspruch.

Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt der Konsumation dieses „persönlichen Feiertages“ dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

Vorsicht!

„Vorsicht!“, betont die WKÖ. „In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung muss der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts nicht drei Monate, sondern nur möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen im Vorhinein bekannt geben. Wer somit den Karfreitag 2019 als seinen persönlichen Feiertag bestimmt, muss dies spätestens zwei Wochen davor, also am 5. April 2019 dem Arbeitgeber bekannt geben.“

Bestehende Bestimmungen in Kollektivverträgen

Wie die WKÖ betont, enthalten diverse General- und Branchenkollektivverträgen Regelungen, wie sie der EuGH für EU-widrig erklärt hat. „Diese sind unwirksam und werden von der Neuregelung ohne Nachwirkung abgelöst.“

Die WKÖ hat ein „Musterschreiben des Betriebes an den Mitarbeiter, der den Karfreitag, 19.4.2019, als persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen will“ sowie ein allgemeines „Musterschreiben für die Inanspruchnahme des persönlichen Feiertages“ ausgearbeitet. Beides finden Interessierte HIER in der Vertragsmusterübersicht auf der Seite der WKÖ.

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