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Freitag, 26. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Recht im grenzüberschreitenden Handel und warum uns das interessieren soll

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 10.03.2019 | |  Archiv

Die Welt wird immer kleiner, das Internet umspannt die Welt und damit ist es auch für uns (kleinere) Unternehmer problemlos möglich, Leistungen außerhalb von Österreich anzubieten. Wir machen das einfach wie immer und kümmern uns nicht um Fragen wie „Welches Recht ist anwendbar?“ oder „Wo werden wir geklagt, wenn dem Käufer etwas nicht passt?“, oder? Ist es die Mühe wert, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen? Ich meine ja und empfehle natürlich das Weiterlesen …

Ich beziehe mich bei meinen nachstehenden Ausführungen nur auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Union; beim Handel in andere Staaten sieht die Rechtslage allenfalls anders aus.

Rechtswahl – Was ist damit gemeint? Grundsätzlich können wir das anwendbare Recht frei wählen, jedenfalls im B2B-Bereich ist das kein Problem. Davon sollte man regen Gebrauch machen und insbesondere in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass österreichisches Recht anwendbar ist. Das führt zur eigenen Rechtssicherheit und insbesondere zur Vorhersehbarkeit im Fall von Streitigkeiten. Macht man von der Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, so gilt (ohnehin vorteilhaft für Händler): Bei Kaufverträgen gilt das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, bei Dienstleistungsverträgen, wo der Dienstleister seinen Sitz hat. Bei Verbraucherverträgen ist die Regelung schon nicht mehr so vorteilhaft: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, sofern der Händler seine Tätigkeit auch in dem Staat ausübt oder – wohl viel wesentlicher – der Händler die Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Kunden) ausrichtet. Für diese Ausrichtung reicht ein mehrsprachiger Onlineshop oder auch nur die Angabe der internationalen Telefon-Vorwahl.

Was den Gerichtsstand betrifft, gilt: Kaufverträge sind vor dem Gericht des Staates auszutragen, wo die Waren hin geliefert werden, bei Dienstleistungsverträgen, wo die Dienstleistung erbracht wird (Erfüllungsort). Im B2B-Bereich ist eine abweichende Regelung möglich. Im Verbrauchergeschäft gilt wiederum: Richtet der Händler seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus, kann der Verbraucher eine Klage an seinem Wohnsitzgericht gegen den Händler einbringen. Das bedeutet: Wird zB ein schadhaftes Gerät nach Warschau geliefert, kann der Kunde, der Verbraucher ist, seine Ansprüche auf Gewährleistung vor einem polnischen Gericht geltend machen, sofern wiederum eine Ausrichtung auf den polnischen Staat vorliegt (Homepage mit internationaler Vorwahl, mehrsprachige Homepage, Inserate in polnischen Zeitungen, etc). Von diesem Recht des Verbrauchers kann auch nicht durch vertragliche Regelungen oder Bestimmungen in den AGBs abgegangen werden.

Was bedeutet das im Ergebnis? Es sollte von der freien Rechtswahl und von der Wahl des Gerichtsstandes auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, da man jedenfalls Vorteile im B2B-Bereich hat, in seltenen Fällen auch beim Verbrauchergeschäft. Beim Verbrauchergeschäft sollte man sich bewusst sein, dass man mit fremdem Recht allenfalls vor einem fremden Gericht konfrontiert ist. Übrigens: Es ist nicht zwingend notwendig, dass vor einem österreichischen Gericht nach österreichischem Recht verhandelt wird; es kommt doch öfter vor, dass man in Österreich nach ausländischem Recht zu verhandeln hat. Eine Absicherung für den Händler ist im Verbrauchergeschäft aufgrund der zwingenden Regelungen oft schwer möglich, bewusst sollte man sich der Rechtsfolgen seines Handelns aber sein und sein Risiko zB durch den Abschluss entsprechender Rechtsschutzversicherungen, die auch den Handel in das Ausland abdecken, abfedern.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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