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Rat & Tat - E&W 4/2019

Familienbonus und Kindergeld

Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 07.04.2019 | Bilder | | 1  Meinung

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Mit der neuen Regelung zum Familienbonus plus gibt es für die Arbeitgeber einiges zu beachten. Erfreuliches gibt es beim Kinderbetreuungsgeld zu berichten.

Familienbonus Plus: Was muss der Dienst-geber beachten?

Der FABO+ kann wahlweise beim Dienstgeber über die laufende Lohnverrechnung oder über die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 (Auszahlung ab 2020) erfolgen. Wenn der FABO+ monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, muss der Dienstnehmer dem Dienstgeber das ausgefüllte Formular E30 und die Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch übermitteln bzw. vorhandene Unterhaltszahlungen belegen.

Änderungen wie z.B. der Wegfall der Familienbeihilfe oder eine Wohnsitzverlegung des Kindes in ein anderes Land sind binnen eines Monats über das Formular E31 dem Dienstgeber bekanntzugeben. Es besteht die Möglichkeit den FABO+ entweder nur von einem Elternteil zur Gänze oder von beiden Elternteilen je zur Hälfte zu beantragen. Dieses Wahlrecht gibt es für jedes Kind extra. Die gewünschte Aufteilung ist im Formular E30 bekannt zu geben und darf nur jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.

Der Dienstgeber hat in Zusammenhang mit dem FABO+ folgende Pflichten:

  1. Es müssen alle Unterlagen zum FABO+ beim Personalakt des jeweiligen Arbeitnehmers aufbewahrt werden. Beim Personalakt sind für jedes Kind, für das der FABO+ geltend gemacht wird, folgende Daten zu vermerken: Name, Versicherungsnummer inkl. Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Anzahl der Monate und Höhe des FABO+.
  2. Der Arbeitgeber hat den Antrag und allfällige Nachweise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten zu prüfen.
  3. Der FABO+ ist auf der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.
  4. Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so sollte die Berücksichtigung des FABO+ eingestellt werden und erst dann wieder erfolgen, wenn eine neuerliche Bestätigung über den Familienbeihilfenanspruch vorliegt.

Erfreulich: Kinderbetreuungsgeld

Die bisherige Möglichkeit der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ist zwar im Zuge der Einführung des Familienbonus abgeschafft worden; allerdings bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers an (alle oder Gruppen von) Arbeitnehmern für die Betreuung von Kindern bis zu € 1.000,- pro Jahr und Kind weiterhin steuerfrei. Neben anderen Voraussetzungen ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an die Betreuungseinrichtung (Kindergarten) leistet.

Für weiter Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung

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Kommentare (1)

  1. Ich wusste noch gar nicht, dass die Kosten für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber bezuschusst werden können. Aber ich bin mir nicht sicher, ob mein Arbeitgeber so etwas auch anbietet. Den Familienbonus werde ich jedoch auf jeden Fall bei der Einkommenssteuererklärung beantragen können.

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