Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Samstag, 20. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Wissenswertes bei Onlinebestellungen

Dr. Nina Ollinger | 07.04.2019 | Bilder | |  Meinung

elektroat
Unsere liebe Not bei der Zustellung von Paketen bei Onlinebestellungen? Nur ein Thema für Weihnachten oder jederzeit? Wenn ich mein Paket an den Paketzusteller übergebe, ist doch der Rest seine Angelegenheit, oder? Nachstehend ein paar Gründe, sich mit diesem Thema doch einmal auseinanderzusetzen.

Juristisch gesehen sprechen wir hier vom Versendungskauf, der grundsätzlich eindeutig geregelt ist. Eine Ware gilt erst dann zugestellt in Bezug auf einen Verbraucher, wenn ein Paket dort abgeliefert wurde. Bis dahin haftet der Händler für Verlust oder Beschädigung der Ware. Anders ist das nur, wenn ein Versand an Unternehmer erfolgt; hier gilt im Regelfall die Zustellung mit Übergabe an den Transporteur als bewirkt. Das gilt aber nur dann, wenn eine übliche Versendungsart gewählt wurde und davon nicht abgewichen oder Sondervereinbarungen mit dem Unternehmer getroffen wurden, sonst bestehen spezielle Regelungen. Was bedeutet das nun bei der Zustellung an einen Verbraucher? Der Händler haftet dem Verbraucher, dass das Paket wirklich zugestellt wird. Natürlich kann man sich als Händler dann am Paketzusteller regressieren, man wird hier oftmals aufgrund von Beweisproblemen scheitern. Die Wahl des für einen richtigen, sprich zuverlässigen, Paketzustellers beim Onlinegeschäft mit Kunden, die Verbraucher sind, gewinnt damit an Relevanz. Ob nun jemand Verbraucher oder Unternehmer ist, hängt davon ab, in welcher Funktion er das Paket bestellt hat. Gerade bei Freiberuflern oder Einzelunternehmern, deren Geschäfts- und Wohnadresse ident ist, ist die Abgrenzung im Regelfall schwierig, aber essenziell, wenn es um Haftungsfragen geht.

Diese Regelungen über den Versendungskauf sind im Übrigen unabhängig davon, wann die Ware in das Eigentum des Bestellers übergeht oder wann gezahlt wurde. Eigentum erwirbt der Kunde natürlich erst dann, wenn er gezahlt und die Ware auch erhalten hat; davon unabhängig zu sehen ist die Frage der Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware (der Jurist spricht hier von der Gefahrtragung). Übrigens ist die Zustellung an jene Personen, die in einem Haushalt aufhältig sind, in Ordnung. Möchte ich das nicht, muss sich bei der Post zum Beispiel widersprechen. Viele wundern sich sicher, was das unleserliche Gekritzel auf den elektronischen Pads zu bedeuten hat; an sich ist das eine Bestätigung für die Übernahme der Ware. Ob dieses Gekritzel tatsächlich einen Beweis darstellen kann, wird im Einzelfall wahrscheinlich ein Beweisproblem sein. Hier werden aber sicher andere Umstände für den Beweis relevant sein (Datum, Uhrzeit, Aussage des Zustellers, und Ähnliches); für die Zustellung per se ist natürlich keine Unterschrift Voraussetzung.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie, insbesondere vor Weihnachten oder Ostern, garantieren, dass die Lieferung rechtzeitig ankommt, diese binnen 24 Stunden beim Kunden ist oder sonstige Versprechungen gemacht werden. Diese Versprechungen machen Sie als Händler. Der Zusteller hat keine Garantie abgegeben, er haftet Ihnen daher auch nicht, wenn das Paket nicht am nächsten Morgen beim Kunden ist. Der Händler haftet aber sehr wohl, er hat hier ein sogenanntes „Fixgeschäft“ abgeschlossen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn das Paket verspätet einlangt, sofern denkbar, wäre der Händler auch verpflichtet, Schadenersatzansprüche zu befriedigen.

Immer wieder nutzen Verbraucher das ihnen zustehende Widerrufsrecht beim Online-Versand. Hier ist wichtig, dass die Kosten für die Rücksendung dann vom Verbraucher zu tragen sind, wenn dieser entsprechend informiert wurde. Sehen die AGBs nichts Entsprechendes vor, bleibt der Händler auf den Kosten sitzen.
Im Elektronik-Handel besteht der Vorteil, dass CDs, Videos, Software und Ähnliches nur dann zurückgeschickt werden dürfen, wenn die Versiegelung nicht gebrochen wurde. Sonst muss der Händler den Rücktritt nicht akzeptieren und das Geld auch nicht zurücküberweisen. Achtung: Wertminderung für die Ware, die der Verbraucher ausprobiert hat, muss der Verbraucher nur bezahlen, wenn eine Beschädigung entstanden ist durch einen Umgang mit der Ware, die für die Prüfung dieser Ware nicht notwendig war – Beweisprobleme vorprogrammiert.

Wenn Sie aber schon wissen, dass Sie mit einem Kunden Probleme haben werden: Sie sind nicht verpflichtet, Bestellungen eines Kunden entgegenzunehmen. Erst wenn Sie den Vertrag annehmen (Bestellbestätigung, Zusendung der Ware) ist der Vertrag zustande gekommen. Die Bestellung des Kunden selbst ist ein Angebot, das Sie ausschlagen können. Kontrahierungszwang besteht in den seltensten Fällen und wohl nicht im Elektronikhandel.

Zusammenfassend: Prüfen Sie Ihre AGBs und Ihre Abläufe, ich bin sicher, dass man einige Probleme durch Überlegungen im Vorhinein bestmöglich abfangen kann.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

Bilder
Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden