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Freitag, 19. April 2024
Hot!OLG erklärt Vertragsbedingungen von „GarantiePlus“ für unzulässig

MMS: Erfolgreiche VKI-Klage gegen Garantieklauseln

Hintergrund | Dominik Schebach | 15.05.2019 | |  Branche, Unternehmen
(© Thorben Wenger/pixelio.de) Es geht um die Vertragsbedingungen und Informationspflichten bei Zusatzversicherungen. Der VKI sah diese bei der von der MS E-Commerce GmbH angebotenen „GarantiePlus“ nicht ausreichend erfüllt, und hat deswegen das Unternehmen, welches den Versand- und Internet-Einzelhandel für die Marken MediaMarkt und Saturn betreibt, im September 2018 im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Nun hat das OLG Wien in zweiter Instanz dem VKI in allen Punkten Recht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil des OLG betrifft jeden, der im Handel Zusatzgarantien anbietet. Bei der „GarantiePlus“ der MS E-Commerce GmbH handelte es sich um eine Garantieverlängerung auf fünf Jahre. Nach einem Anlassfall aus Oberösterreich im vergangenen Jahr hatte der VKI beanstandet, dass die Verbraucher nur mangelhaft darüber informiert wurden, welche Rechte ihnen auch ohne die Zusatzgarantie zustünden. Außerdem hätten die Vertragsbedingungen dem Garantie-Anbieter einen unangemessen großen Spielraum darüber gewährt, in welcher Weise die Garantieleistung zu erfüllen sei.

„Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucherinnen und Verbraucher haben in jedem Fall ein Recht auf Gewährleistung. Da sich jedoch nicht alle Verbraucher dessen bewusst sind, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Unternehmer vorab, klar und verständlich darüber informieren muss, dass es die gesetzliche Gewährleistung gibt und was eine eventuell gewährte Garantie beinhaltet“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen. Es muss also deutlich werden, welche Vorteile eine kostenpflichtige Garantie gegenüber der ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistung hat. Dieser gesetzlichen Informationspflicht ist das Unternehmen auf „mediamarkt.at“ in einigen Bereichen nicht ausreichend nachgekommen.“

Nach den Vertragsbedingungen der „GarantiePlus“ hatte das Unternehmen bei Undurchführbarkeit der Reparatur das Wahlrecht, ob es das defekte Gerät austauscht oder einen Teil des Verkaufspreises zurückerstattet. Die Höhe dieser Rückerstattung richtete sich danach, im wievielten Jahr nach Kauf die Garantie in Anspruch genommen wurde. Erhielt man im ersten Jahr 100% zurück, waren es im fünften Jahr hingegen nur noch 20%. Unter welchen Bedingungen die „Undurchführbarkeit der Reparatur“ eintritt, wurde in den Vertragsklauseln nicht spezifiziert. Wie das OLG Wien ausführt, ist es dem Unternehmen dadurch möglich, die Undurchführbarkeit der Reparatur zu behaupten und sich dadurch von der entsprechenden Verpflichtung weitestgehend zu befreien.

Außerdem führt das OLG Wien aus, dass Konsumentinnen und Konsumenten nicht grundsätzlich damit rechnen müssen, dass während der Laufzeit einer Garantie ein immer geringerer Prozentbetrag zurückgezahlt wird. Zumal auf der Homepage des Unternehmens dafür geworben wurde, dass die „GarantiePlus“ sämtliche Material- und Herstellungsfehler für volle fünf Jahre abdecken würde, während eine Staffelung der Rückzahlungsbeträge dort keine Erwähnung fand. Diese Bestimmung kommt für den Kunden daher überraschend und ist somit unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im E-Commerce-Angebot von Media Markt und Saturn wird die GarantiePlus allerdings nicht mehr angeboten.

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