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Donnerstag, 28. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Ein Blick in die Zukunft: „Digitale Inhalte“ und die Pflichten des Verkäufers

Die Branche | Dr. Nina Ollinger | 15.09.2019 | |  Wissen
Waren mit digitalen Elementen sind nunmehr Gegenstand der neuen sogenannten Warenkauf-Richtlinie (2019/771). Im Rahmen der Warenkauf-Richtlinie wird das Kaufrecht festgelegt und insbesondere die Gewährleistungsbestimmungen, die Verkäufer (Unternehmer) gegenüber Verbrauchern einhalten müssen.

Die neue Warenkauf-Richtlinie muss bis 1.7.2021 von den einzelnen Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlicht werden. Ihre Anwendung ist verpflichtend ab 1.1.2022 vorgesehen. Sofern Österreich nicht eher umsetzt, interessieren uns diese Regeln erst für Verträge, die ab 1.1.2022 geschlossen werden. Sollte eine Umsetzung früher stattfinden, so wäre dies auch allenfalls früher relevant. Warum also damit auseinandersetzen? Es ändert sich doch ein bisschen etwas und zieht die Gesetzgebung nunmehr den tatsächlichen Verhältnissen der digitalen Welt hinterher; die Vorbereitung darauf empfiehlt sich.

Die Warenkauf-Richtlinie enthält die generellen Bestimmungen der Gewährleistung, die schon vor einigen Jahren von der Europäischen Union festgesetzt und von den Mitgliedstaaten, so auch Österreich, übernommen wurden. Nunmehr ist neu, dass auch „Waren mit digitalen Elementen“ in der Warenkauf-Richtlinie Niederschlag gefunden haben. Hier gibt es auch eine Definition, was damit gemeint ist: „Bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten.“ Hier gleich vorweg: Wenn es nur darum geht, dass digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen – nicht in Verbindung mit Waren – bereitgestellt werden, gibt es eine eigene Richtlinie, nämlich jene über digitale Inhalte und Dienstleistungen (2019/770), die ebenfalls verabschiedet wurde.

Zurück zur Warenkauf-Richtlinie: Unabhängig von digitalen Inhalten ist nunmehr auch in der Gesetzgebung das nominiert, was uns der EuGH schon vor einiger Zeit wissen hat lassen: Werden nicht vertragsgemäße Waren montiert oder installiert und ist dann deren Entfernung und Demontage und Installierung von Ersatzwaren notwendig, hat der Verkäufer im Rahmen der Verbesserung auch diese Montage- und/oder Installationsarbeiten vorzunehmen bzw die Kosten dafür zu tragen.

Interessant ist auch, dass für den Fall, dass die fortlaufende Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum hinweg vorgesehen ist, für jede Vertragswidrigkeit dieser Inhalte oder Dienstleistungen eine Haftung des Verkäufers besteht, wenn diese Vertragswidrigkeit binnen 2 Jahren ab dem Lieferzeitpunkt eintritt oder offenbar wird. Unabhängig von digitalen Inhalten wiederum wird die Vermutungsregel von 6 Monaten ausgeweitet auf 1 Jahr. Bisher ist es im Gewährleistungsrecht ja so geregelt, dass ab Kaufzeitpunkt eine Vermutungsfrist von 6 Monaten besteht, innerhalb derer das Hervorkommen eines Mangels zu einer Beweislastumkehr zulasten des Verkäufers führt. Dh, der Verkäufer muss diesfalls nachweisen, dass der Mangel im Kaufzeitpunkt nicht bestanden hat. Diese Frist ist nunmehr auf ein Jahr ausgeweitet und führt zu einer Beweiserschwerung für den Verkäufer. Ganz dezidiert festgehalten ist in der Richtlinie die objektive Anforderung an die Vertragsmäßigkeit; hier müssen Informationen über die Aktualisierungen von digitalen Inhalten einschließlich Sicherheitsaktualisierungen erfolgen und diese durch den Verkäufer auch durchgeführt werden. Ist kein Zeitraum im Kaufvertrag vorgesehen, innerhalb dessen solche Leistungen angeboten werden, dann gilt diese Verpflichtung unabhängig davon für den Verkäufer für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

Das bedeutet, dass es doch einige Neuerungen gibt, die auf uns zukommen. Als Verkäufer von technischen Geräten, wo digitale Inhalte (Apps und Ähnliches) vorgesehen sind, wird man sich doch bestmöglich zu informieren haben, damit man nicht als Verkäufer letztlich alleine mit den Verpflichtungen gegenüber den Käufern dasteht. Es wird wohl auch wichtig sein, sich ausschließlich von jenen Herstellern Waren liefern zu lassen, bei denen die Qualität passt und die Haftung aus Gewährleistung für einen Verkäufer/Händler enden wollend ist. Gerne informieren wir an dieser Stelle über weitere Neuerungen, sobald es diesbezüglich im Rahmen der Umsetzung durch das österreichische Recht Neuigkeiten gibt.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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