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Freitag, 29. März 2024
VKI: Ohne Muster-Widerrufsformular längeres Rücktrittsrecht

Online-Verträge: Wie aus 14 Tagen zwölf Monate werden

Hintergrund | Dominik Schebach | 18.11.2019 | | 1  
Im Normalfall gilt bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein 14tägiges Rücktrittsrecht für Verkäufer. Allerdings sind Online-Anbieter dazu verpflichtet, die Konsumenten über dieses Rücktrittsrecht auch zu informieren und ihnen ein normiertes Formular zum Vertragsrücktritt zur Verfügung zu stellen. Ohne diesem verlängert sich die Rücktrittsfrist bei Online-Verträgen über das Internet auf zwölf Monate. Im Normalfall gilt bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein 14tägiges Rücktrittsrecht für Verkäufer. Allerdings sind Online-Anbieter dazu verpflichtet, die Konsumenten über dieses Rücktrittsrecht auch zu informieren und ihnen ein normiertes Formular zum Vertragsrücktritt zur Verfügung zu stellen. Ohne diesem verlängert sich die Rücktrittsfrist bei Online-Verträgen über das Internet auf zwölf Monate. Bei Vertragsabschlüssen über das Internet gelten besondere Schutzbestimmungen für Konsumenten. Dazu gehört auch ein Muster-Widerrufsformular, dass die Online-Unternehmen den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen. Fehlt dieses, dann kann sich die Rücktrittsfrist des Kunden um zwölf Monate verlängern, wie ein Urteil des Landesgerichts Linz in einem Verfahren des VKI gegen einen Fernstudienanbieter nun feststellte.

Im Normalfall gilt bei Online-Vertragsabschlüssen, dass der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann. Unternehmen sind in diesem Zusammenhang nicht nur dazu verpflichtet, die Konsumenten über ihr Rücktrittsrecht zu informieren, sie müssen auch ein EU-weit normiertes Formular zum Vertragsrücktritt (Muster-Widerrufsformular) zur Verfügung stellen. Fehlt dieses, kann das ernsthafte Konsequenzen für den Anbieter haben: Im konkreten Fall vertrat der VKI eine Konsumentin, die über das Internet einen Vertrag für einen Fernstudienlehrgang abgeschlossen hatte. Dabei waren im Anmeldeformular zwar die Informationen über das Rücktrittsrecht enthalten, allerdings fehlte das Muster-Widerrufsformular.

Die Konsumentin erklärte rund zwei Monate nach Vertragsabschluss ihren Rücktritt vom Vertrag. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt das Studium noch nicht begonnen. Trotzdem behielt der Anbieter die Hälfte des gesamten Preises – 4.400 Euro – als Stornogebühr ein. Das Landesgericht Linz hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass der Unternehmer die 4.400 Euro zurückzahlen muss. Nach dem Spruch des Gerichts verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate, da der Unternehmer verabsäumt hatte, der Konsumentin das Muster-Widerrufsformular zu übermitteln. Besonders wichtig für Online-Anbieter: Nach Ansicht des Gerichts ist eine einfache Download-Möglichkeit des Formulars nicht ausreichend, um die gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen. Auch in diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lediglich, wenn bei Vertragsabschluss nur ein begrenzter Raum für die Darstellung der Informationen zur Verfügung steht, wie etwa bei einem heraustrennbarem Bestellschein in einem Werbeprospekt. Hier muss zwar über das Rücktrittsrecht informiert werden, aber es muss nicht unbedingt das Muster-Widerrufsformular beigefügt sein“, ergänzt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Ebenfalls darf man nicht vergessen: Sollte der Unternehmer die geforderten Informationen nachliefern, so endet die Rücktrittsfrist für den Verbraucher 14 Tage nach Erhalt der Informationen.“

 

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Kommentare (1)

  1. In der Headline hätte das Wort „Kündigungsfrist“ auch noch Platz gefunden.
    So wird impliziert, dass hier Kunden durch ungeplant längere Vertragsdauer „übers Ohr gehauen werden“.

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