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Samstag, 20. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Die Probleme des Händlers in den (sozialen) Medien

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 08.12.2019 | |  Wissen
Mit der eingetretenen Digitalisierung muss sich der Händler von heute mit vielen Dingen auseinandersetzen, die vor wenigen Jahrzehnten in dieser Form überhaupt nicht relevant waren. Negative bzw rufschädigende Einträge im Rahmen von Workshops, unzählige positive Bewertungen des Konkurrenten im Internet, die nicht auf legale Weise erreicht worden sein können und die selbstverständlich gewordene Bewertung, die man sich vom Kunden gefallen lassen muss, oder doch nicht? Wie mit all diesen Themen umgehen?

Negative bzw rufschädigende Einträge

Es ist leicht geworden, im Internet über andere zu urteilen oder diese zu bewerten. Negative bzw rufschädigende Einträge können sich in sozialen Netzwerken rasch finden; Bewertungstools gibt es viele, wo der unzufriedene Kunde seinem Ärger Luft machen kann. Aber was ist „nur“ negativ und noch legal, wann ist etwas rufschädigend und wann lässt es sich abstellen? Wenngleich es um das Internet geht, so geht es dem Grunde nach um Themen wie Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung. Diesbezügliche Verbote bzw die Konsequenzen sind seit Jahrzehnten im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Doch Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung liegen erst vor, wenn eine Beschimpfung oder Verspottung tatsächlich gegeben ist oder aber unrichtige Tatsachen verbreitet werden. So etwas kann auch bis zur strafrechtlichen Relevanz reichen. Die grundsätzliche Bewertung eines Kaufs / eines Produktes ist ja, auch wenn die Bewertung nicht sehr positiv ausfällt, ja (leider?) nicht verboten. Wird jemand jedoch beschimpft, besteht natürlich die Möglichkeit, den Verfasser des Eintrags abzumahnen und ihn aufzufordern, derartige Einträge zu unterlassen; darauf kann auch geklagt werden. Dazu muss man aber den Verfasser auch einmal kennen. Erleichtert wird die Situation durch die sogenannte Provider-Haftung – jedoch nur in Bezug auf die Entfernung der konkreten Aussage im Netz. Wer Informationen eines Dritten speichert (Provider), muss die gespeicherten Informationen zwar nicht allgemein überwachen, haftet aber, wenn er Kenntnis von derartigen Einträgen hat und sie nicht entfernt. Ein solcher Provider kann daher aufgefordert werden, Einträge zu löschen. Das kann nun derjenige sein, der diese Bewertungseinträge oder aber den Speicherplatz für eine Homepage zur Verfügung stellt, auf der sich solche Einträge finden. Im Regelfall funktionieren derartige Abmahnschreiben ganz gut, man muss aber zum einen die Situation auf allen Plattformen laufend im Auge behalten, zum anderen rasch abmahnen.

„Bewertungs-Schwindel“

Anders sieht es aus, wenn im großen Stil von vermeintlichen Käufern Bestnoten im Rahmen von Bewertung-Tools abgegeben werden. Wer sich mit dem Gedanken trägt, Konkurrenten nachzuziehen und für diese Zwecke für sich selbst positive Bewertungen zu kaufen, der sei gewarnt: Es kann sich hierbei um eine als Information getarnte Werbung handeln. Das ist dann gegeben, wenn redaktionelle Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und dafür auch bezahlt wird, es für den Verbraucher jedoch nicht klar erkennbar ist, dass er eigentlich eine Werbung liest. Diesbezüglich liegt eine irreführende Geschäftspraktik nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor; des Weiteren verstößt es gegen das E-Commerce-Gesetz, wonach kommerzielle Kommunikation klar und eindeutig als solche erkennbar sein muss; zudem kann auch ein Verstoße nach dem Mediengesetz vorliegen, wonach entgeltliche Veröffentlichungen entsprechend zu kennzeichnen sind.

Vermeiden von Bewertungen?

Übrigens ist es gar nicht so leicht, sich Kundenbewertungen zu entziehen. Bei großen Plattformen sind diese vorgegeben; wer mitmachen will, ist diesen ausgesetzt, da sie Teil des Deals sind. Einträge auf anderen Homepages bzw Social Media lassen sich sowieso nie vermeiden, sondern lediglich abstellen, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

In diesem Sinne: Viel Erfolg und wenig mediale Angriffe bei Ihren Geschäften im Netz!

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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