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Donnerstag, 28. März 2024
Steuertipps mit Rat & Tat: Verpflichtende elektronische Zustellung durch Bundesbehörden ab 1.1.2020

Wenn das Amt zwei Mal mailt…

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 08.12.2019 | |  Wissen
Eingeschriebene RSb- und RSa-Briefe gehören in der Kommunikation mit Bundesbehörden bald der Vergangenheit an. Denn die verpflichtende elektronische Zustellung durch diese Stellen kommt ab 1.1.2020. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings schon jetzt zu schaffen! Das betrifft praktisch jedes Unternehmen sowie Personen, die beim Finanzamt betrieblich erfasst werden.

„Österreich setzt einen großen Meilenstein in Richtung digitaler Kommunikation“ (O-Ton des Wirtschaftsministeriums). Das Gesetz spricht zwar vom „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit Behörden, die Unternehmer haben aber keine Wahl, sie müssen diesen Schritt mitgehen, Privaten ist die Teilnahme freigestellt. Auch wenn die elektronische Zustellung für Unternehmer erst ab 01.01.2020 verpflichtend sein wird, müssen bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen werden. Der Unternehmensbegriff ist hier sehr weit gefasst, denn es sind nicht nur Unternehmer betroffen, die im Firmenbuch eingetragen sind. Es trifft auch Personen, die beim Finanzamt betrieblich erfasst werden, also auch jene, die z.B. Einkünfte aus Vermietungen erzielen oder an Personengesellschaften beteiligt sind. Sogar Vereine sind betroffen.

Unternehmen können sich der verpflichtenden Teilnahme fast nicht entziehen. Eine Ausnahme gibt es eigentlich nur für jene, die wegen der Unterschreitung der Umsatzgrenze von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) befreit sind (Umsatz von weniger als EUR 30.000,- netto im Jahr), diese Unternehmen können aber freiwillig teilnehmen. Schwacher Trost für den ganzen Aufwand: Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der elektronischen Zustellung sind (noch) keine vorgesehen.

WAS IST ZU TUN?

Was müssen Unternehmen machen, um in den Genuss der elektronischen Zustellung zu kommen? Dreh- und Angelpunkt dafür ist das Unternehmensserviceportal (USP) www.usp.gv.at. Die Eröffnung eines USP-Kontos geht am leichtesten mit einer Handysignatur. Eine Handysignatur kann in div. Registrierungsstellen (Magistrat, WGKK Kundencenter, Wirtschaftskammer, etc.) oder auch über FinanzOnline aktiviert werden; nähere Informationen auf www.handy-signatur.at.

Nach Anlage eines USP-Kontos muss man sich im USP zum elektronischen Postfach „MeinPostkorb“ anmelden und prüfen, ob eine E-Mail-Adresse eingetragen ist. Im USP-Konto selbst ist die Eintragung einer E-Mail-Adresse aber erst ab dem 01.12.2019 möglich, davor wäre der Umweg über FinanzOnline zu nehmen. Alle vor dem 01.12.2019 in FinanzOnline hinterlegten E-Mail-Adressen werden automatisch ins USP übernommen.

ZUSTELLDIENST REGISTRIEREN

Hat man diese Schritte gemeistert, dann kann man von den Behörden aber nur „nicht-nachweisliche“ Zustellungen erhalten. Um auch Einschreiber, RSa- und RSb-Briefe elektronisch in das USP-Konto zu bekommen, muss man sich noch bei einem sogenannten Zustelldienst registrieren. Das ist mittels Handysignatur bzw. Bürgerkarte im USP-Konto unter „MeinPostkorb“ möglich.

Stellt nun die Behörde an den Unternehmer ein Schriftstück elektronisch zu, dann erhält er an die hinterlegte E-Mail-Adresse eine Verständigung, dass eine Zusendung eingetroffen ist und online abgeholt werden kann. Derzeit ist das USP-Konto leider nicht das einzige elektronische Postfach für die Zustellung behördlicher Schriftstücke. Das Finanzamt stellt weiterhin über FinanzOnline zu, in „MeinPostkorb“ des USP-Kontos erfolgt lediglich eine Information darüber.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-
Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung.
Web: www.kowarik-waidhofer.at

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