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Freitag, 29. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Das Coronavirus und die Elektrobranche

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 08.03.2020 | |  
Wie sich die Gesundheit auf das Wirtschaftsleben von Unternehmen auswirken kann und was zulässig ist und was nicht bzw was dies für den einzelnen Händler bedeutet, kann schon mitunter spannend werden.

Nun ist es ja so, dass das Coronavirus und dessen Auswirkungen nicht auf eine einzelne Person zurückführbar ist, es hat hier auch niemand seine Pflichten verletzt, dass dieses ausbricht und vielleicht dazu führt, dass die wichtige Fachmesse,
die man besuchen möchte, kurzfristig abgesagt wird. Ist daraus jemand haftbar zu machen? Wer zahlt die eigenen Kosten? Wie damit umgehen?

Grundsätzlich ist die wichtigste Frage jene, ob höhere Gewalt vorliegt, was dem Juristen – und damit auch dem Händler – die Einordnung erleichtert und die Folgen zumindest aus finanzieller Hinsicht einfacher tragen lässt. Höhere Gewalt liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein unabwendbares Elementarereignis gegeben ist, welches entweder überhaupt nicht verhindert werden kann oder sein Eintritt oder seine Wirkungen durch äußerste, den Umständen angemessene Sorgfalt und durch zumutbare Mittel nicht hintangehalten werden kann. Das ist bei außergewöhnlichen Ereignissen gegeben, die nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen bzw zu erwarten sind; aber auch nicht außergewöhnliche Ereignisse, die trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden können, können darunter fallen. Es ist wohl davon auszugehen, dass es sich beim Coronavirus um ein derartiges unabwendbares Elementarereignis handelt.

Liegt ein solches vor, kann man sich in Bezug auf die geschlossenen Verträge, die nun nicht eingehalten werden können, auf den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen. Das geht grundsätzlich eben auch nur dann, wenn die Umstände, auf die man sich berufen möchte, nicht in der eigenen Sphäre liegen, was auch beim Coronavirus gegeben ist. Voraussetzung ist auch, dass die Erreichung des Vertragszweckes nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. Beim Entfallen einer Messe sind die erforderlichen Leistungen nicht nachholbar, womit hier ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt und bereits geleistete Zahlungen, wie zB Mieten von Messeständen, im Rahmen des sogenannten Bereicherungsanspruches zurückzuerstatten sind.

Erleichtert wird die Einordnung, ob höhere Gewalt oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, auch durch allfällige Reisewarnungen durch das Außenamt. Diesbezüglich liegt ohnehin ein sofortiger Rücktrittsgrund vor. Es sind in dem Bereich auch Medienberichte zu beachten, die nicht als übertriebene Berichte abgetan werden dürfen, die nicht ernst zu nehmen seien. Abhängig davon und von der tatsächlichen Gefahr kann daher auch unabhängig von einer Reisewarnung höhere Gewalt und ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen und auch die eigene Entscheidung, eine Reise nicht anzutreten, allenfalls dazu führen, dass man einen Vertrag auflösen kann. Mangels Reisewarnung durch das Außenamt ist das jedoch etwas, was der Unternehmer für sich selbst beurteilen muss und hier natürlich einem Risiko unterliegt, wenn die Gegenseite die angebotenen Leistungen tatsächlich auch durchgeführt werden (Flug, Zurverfügungstellung eines Messestandes). Zu berücksichtigen ist, dass für jene Fälle, wo der Reiseantritt noch weiter in der Zukunft liegt, es dem Kunden nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls zumutbar ist, abzuwarten, wie sich die Lage entwickelt. Nach den ersten Meldungen, dass die Neuinfizierungen in China zurückgegangen sind, wird man einen Messebesuch, der im Juni 2020 stattfindet, wohl noch nicht zum heutigen Zeitpunkt abschließend bewerten können. Hier sollte zugewartet werden, ob man wirklich – haftungs- und kostenfrei – allfällig bereits gebuchte Leistungen stornieren kann.

Wird eine Messe von dritter Seite zB abgesagt, weil Regelungen bestehen, dass größere Menschenansammlungen zu vermeiden sind, so kann der Messebetreiber seine Leistungen nicht anbieten. Dann muss er das Bezahlte an seine Kunden zurückerstatten, er wird allerdings von seiner Leistungspflicht befreit und weitere Haftungen hat er nicht zu übernehmen. Lässt sich eine Leistung zu einem späteren Zeitpunkt aber schon erbringen, so kann der Vertragspartner wählen, ob er den Vertrag auflösen möchte und sein Geld zurück haben will oder aber ob er am Vertrag festhält und einfach abwartet, bis die Leistungen erbracht werden können – zB eine Lieferung, die aufgrund des Coronavirus zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls nicht möglich wäre, in 3 bis 6 Monaten aber schon.

Wenn man auf Lieferungen aus China angewiesen ist und diese wegen des Coronavirus, nicht rechtzeitig fertig werden oder überhaupt nicht erbracht werden können, liegt derselbe Fall wie soeben dargestellt vor: Der Kunde kann wählen, ob er vom Vertrag zurücktreten möchte oder er an diesem festhalten will und sich mit einer späteren Lieferung zufrieden gibt. Der Händler selbst ist aber nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn der Kunde an diesem festhalten möchte. Für die Verzögerung haftet der Händler allerdings in so einem Fall nicht, vorausgesetzt, es trifft ihn daran kein Verschulden, was bei einem Produktionsstopp in China wohl zweifelsohne gegeben ist.

Interessant ist auch die Frage, ob man seine Mitarbeiter verpflichten kann, in ein Land mit zu reisen, um eine Geschäftsreise/Messebesuch vorzunehmen, wenn dort das Virus grassiert. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Der Mitarbeiter würde sich aus meiner Sicht jedenfalls weigern können, mit zu reisen, wenn Reisewarnungen durch das Außenamt vorliegen. Hier wird er sich wohl berechtigt weigern dürfen und auch keine dienstrechtlichen Folgen zu befürchten haben. Wenn in einem Land nur wenige Infizierungen vorliegen und der Reiseverkehr grundsätzlich problemlos aufrechterhalten wird, wird hier wohl eine Abwägung zu treffen sein, ob eine Entscheidung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt angesehen werden kann oder ob unnötige Hysterie Platz gegriffen hat. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Viele Fragen und wohl auch bisweilen spannende Antworten dazu. Ich wünsche Ihnen, dass das Coronavirus bei Ihnen nicht – auch nicht wirtschaftlich – halt macht!

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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