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Freitag, 29. März 2024
Wirtschaftliche Nachteile des Coronavirus abschwächen – Arbeitszeitregelung

Rat & Tat-Steuerberater zu CoV-Folgen und Mitarbeiter-Schutz

Die Branche | Dominik Schebach | 17.03.2020 | |  
Was ist im laufenden Betrieb im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu beachten – und welche Schutzmaßnahmen sollen für Arbeitnehmer ergriffen werden, wie sieht es mit Kurzarbeit aus, und welche Möglichkeiten stehen Unternehmen bei absehbaren Umsatz- und Gewinnrückgängen offen? Die Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer, hat häufig gestellte Fragen zur Covid-19 gesammelt und beantwortet (Stand 13.03.2020, 12 Uhr)

Bei absehbaren Umsatz- und Gewinnrückgängen können beim Finanzamt Herabsetzungen für ESt- und KöSt-Vorauszahlungen beantragt werden. Auch die SVS kann entsprechend herabgesetzt werden.

Kurzarbeit: Derzeit ist die Kurzarbeit mit einer Antragsfrist von sechs Wochen zu beantragen. Es ist angedacht, eine kürzere Antragsfrist einzuführen. Es muss aber gesagt werden, dass nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen die Kurzarbeit für Klein- und Mittelbetriebe wenig geeignet ist.

Um bei Umsatzeinbußen und Auftragsrückgängen die Personalkosten zu beschränken, ist die Vereinbarung von Urlaub, der Abbau von Zeitguthaben und von Überstunden anzuraten.

Bei schweren Fällen gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Herabsetzung der Arbeitsstunden von z.B. 38,5 auf 20 Wochenstunden. Diese Vereinbarung kann allerdings nur einvernehmlich getroffen werden.
  • Ein weiterer Schritt in Ausnahmefällen ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit einer Wiedereinstellungsvereinbarung. Unserer Information nach besteht bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das sofortige Recht auf Arbeitslosenunterstützung. Bei dieser Lösung bleiben die Ansprüche des unterbrochenen Dienstverhältnisses je nach Kollektivvertrag und Vereinbarung aufrecht.
  • In manchen Fällen wird es zielführend sein, einzelne Dienstnehmer geringfügig angemeldet zu lassen. Im Normalfall ist dazu eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses notwendig, die wohl angesichts der ernsten Lage jetzt nicht zur Anwendung kommen sollte.
  • Es wurde angekündigt, dass Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu drei Wochen eine bezahlte „Sonderbetreuungszeit“ in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahme bedarf aber einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Laut Regierungssprecher sollen dem Arbeitgeber 30% der Lohnkosten ersetzt werden.

Hilfsmaßahmen für vom Coronavirus betroffene Tourismusbetriebe und KMUs sind vorgesehen:

Antragstellung für Tourismusbetriebe sind ab sofort unter www.oeht.at zu stellen. Es handelt sich dabei um Überbrückungsfinanzierungen und Haftungsrahmen.

Gewerbliche und industrielle KMUs (außer Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft) können beim aws Überbrückungsfinanzierungen beantragen (https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/). Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Hausbank.

Schutz der Mitarbeiter

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw. bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. (Stand 9.03.2020): Darunter zu verstehen sind die Anweisungen, täglich mehrmals Hände zu waschen, Mund und Nase bei Husten und Schnupfen mit Taschentüchern zu bedecken und den Kontakt mit erkrankten Personen zu meiden.

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können einseitig das Tragen von Mundschutzmasken verlangen, solange die Behörde dies nicht vorschreibt. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen am Tag mit Seife sind völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Kunden zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.

Frage: Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 (3) Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.

Frage: Ein Arbeitnehmer ist wegen des Coronavirus im Krankenstand. Muss ich weiterhin Entgelt bezahlen?

Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor.

Frage: Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung für den entstandenen Verdienstentgang?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950.

Frage: Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Hier gelten die normalen Regeln für Pflegefreistellung, also ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein oder zwei Wochen bezahlte Pflegefreistellung je nach Alter des Kindes. Der Arbeitnehmer muss sich bemühen, rasch eine geeignete Betreuung zu finden.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine zentrale Ansprechstelle für Unternehmen eingerichtet: Im Coronavirus Infopoint laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zu diesem Thema zusammen.

Bei der WKO wurde ein Coronavirus Infopoint eingerichtet: Tel.: +43 (0)590900 4352 oder infopoint_Coronavirus@wko.at

Wir halten Sie auf dem Laufenden, da von der Regierung noch weitere Maßnahmen angekündigt wurden.

Bleiben Sie gesund!

 

Update folgt.

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