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Samstag, 20. April 2024
Lehrlinge inkludiert – Förderung zum Aufbau von IT-Infrastruktur für Telearbeitsplätze

[Update] Rat & Tat-Steuerberater: Informationen zur Kurzarbeit

Dominik Schebach | 23.03.2020 | |  
Seit dem Beginn der Covid-19 Krise hat sich die Situation sehr dynamisch entwickelt. Ende vergangener Woche hat die Bundesregierung die Neuregelung der Kurzarbeit beschlossen. Vorrangiges Ziel ist die Erhaltung der Arbeitsplätze. Dies kommt aber auch den Unternehmen entgegen, wie der Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer, in einem Update darlegt: Wenn es wieder losgeht, sind die Arbeitskräfte des Unternehmens verfügbar. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass die Kurzarbeitsregelung auf die Lehrlinge ausgedehnt wurde.

Grundsätzlich sind (mit Ausnahme der öffentlichen Hand, politischen Parteien und geringfügig Beschäftigte) alle Arbeitnehmer förderbar, auch Geschäftsführer, so sie ASVG-versichert sind, und Lehrlinge (diesbezüglich ist noch eine Gesetzesänderung notwendig). Voraussetzung für die Beihilfengewährung sind vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten und Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern, welche von den Sozialpartnern zu bestätigen sind. Alturlaube und Zeitguthaben sollen tunlichst (u.U. auch während der Kurzarbeit) abgebaut werden.

Der Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und der anschließenden einmonatigen Behaltefrist aufrecht zu erhalten. Bei Nichterfüllbarkeit kann beim zuständigen AMS ein Antrag auf Ausnahmebewilligung eingebracht werden. Der Arbeitsausfall muss im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich zwischen 10% und 90% der Normalarbeitszeit betragen.
Die COVID-19-Kurzarbeit kann im Regelfall rückwirkend mit 1.März 2020 beginnen und ist (vorerst) mit maximal 3 Monaten beschränkt. Je nach künftiger Entwicklung wird eine Verlängerung um maximal 3 Monate in Aussicht gestellt.

Der Arbeitgeber hat den Aufwand für die geleisteten Arbeitsstunden zu tragen. Die „Ausfallzeit“ sowie die Krankenkassenbeiträge (auf Basis der letzten Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit) müssen vorfinanziert werden. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt pro Kalendermonat im Nachhinein nach Vorlage und Prüfung der Teil- bzw. Endabrechnung. Unbedingt notwendig ist die Führung (und auf Verlangen die Vorlage) von genauen Arbeitsaufzeichnungen!

Vergütet werden dem Arbeitgeber seitens des AMS die Kosten der Ausfallstunden mit Pauschalsätzen inkl. der anteiligen Sonderzahlungen (1/6) und der anteiligen Krankenkassenbeiträge und der übrigen lohnabhängigen Abgaben. Berechnungsbeispiele können unter „COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatz Erläuterungen und Beispiele“ abgerufen werden.

Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa folgende Mindestlohnentgelte:

  • Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,– → 90% des bisherigen Nettoentgeltes
  • Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu € 2.685,– → 85% des bisherigen Nettoentgeltes
  • Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu € 5.370,– → 80% des bisherigen Nettoentgeltes
  • Bei Lehrlingen → 100% des bisherigen Nettoentgeltes

Für Einkommensanteile über € 5.370,– gebührt keine Beihilfe.

Der Antrag ist bei der zuständigen AMS-Landesorganisation einzubringen. Diese garantiert die sofortige Bearbeitung inkl. Weiterleitung der Sozialpartnervereinbarung an die zuständigen Vertretungen der Wirtschaftskammer und Gewerkschaft zwecks Unterfertigung. Der entsprechende Antrag ist unter „COVID-19-Kurzarbeit Begehren“ abrufbar. Übrigens: Die bereits erfolgte Auflösung von Dienstverhältnissen ist grundsätzlich rücknehmbar, sollten Sie und Ihre Mitarbeiter sich doch für das Kurzarbeitsmodell entscheiden.

Ab sofort: Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen

Ab sofort ist es für Unternehmen mit Sitz in Wien (von anderen Bundesländern ist uns derzeit nichts Ähnliches bekannt) möglich für die Schaffung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen (Home-Office) eine Förderung bei der Wirtschaftsagentur Wien zu beantragen. Folgende Eckpunkte gilt es hierbei zu beachten:

  • Förderquote 75 %
  • Bis zu EUR 10.000 pro Projekt
  • Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020
  • Für: Kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen
  • Was wird gefördert: Beratungsleistungen zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems, IT-Hardware und Software
    Einreichung: Laufend online mit dem Online-Förderantrag; ab 1.3.2020 rückwirkend möglich.
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