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Freitag, 26. April 2024
Editor's ChoiceHandelsverband: Analyse und offene Fragen

Verordnung 151 für schrittweise Öffnung des Handels

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 10.04.2020 | Downloads | | 1  Unter der Lupe
Gestern, am 9. April, wurde die Verordnung für die Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen bzw. schrittweise Öffnung des Handels ab 14. April vom Gesundheitsministerium erlassen. Der Handelsverband hat einen Blick auf die Verordnung geworfen und einige unklare Punkte analysiert.

Am 9. April wurde die, wie der Handelsverband sagt, „lang ersehnte“ Verordnung des Gesundheitsministeriums, in der die offenen Fragen zur schrittweisen Öffnung des Handels ab 14. April geklärt werden, erlassen. In einer Aussendung gibt der Verband eine erste Einschätzung.

In der 151. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (die Sie unten zum Download finden) werden folgende Bereiche vom Betretungsverbot „zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ ab 14. April zusätzlich ausgenommen:

  • Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte (unabhängig von der Größe)
  • Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen
  • Kleinere Händler, wenn der Kundenbereich im Inneren max. 400 m2 beträgt

Künstliche Verkleinerung von Verkaufsflächen nicht erlaubt

Kleine Geschäfte in Fachmarktzentren dürfen wie erwartet öffnen, jene in Einkaufzentren (mit einer baulichen Verbindung der einzelnen Geschäfte, sofern der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird) hingegen nur dann, wenn der Kundenbereich der einzelnen Geschäfte insgesamt nicht mehr als 400 m2 beträgt. „Hier haben wir im Sinne der Fairness auf eine andere Lösung gehofft“, kommentiert Handelsverband GF Rainer Will.

Eine künstliche Verkleinerung der Größe der Geschäftsflächen etwa durch Absperrungen auf eine Fläche von 400 m2 ist laut Verordnung ebenfalls nicht zulässig. „Der Handelsverband hatte sich dezidiert für eine Erlaubnis derartiger Zonierungen ausgesprochen“, betont Will.

Maskenpflicht & Mindestabstand gilt für alle Kunden

Sämtliche Handelsmitarbeiter mit Kundenkontakt sowie alle Kunden müssen ab 14. April beim Einkauf eine „gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung“ (sprich, eine Schutzmaske, Schal, etc.) als Barriere gegen Tröpfcheninfektionen tragen. „Die Händler sind jedoch nicht verpflichtet, Schutzmasken für Kunden zur Verfügung zu stellen – sofern es hier keine Abänderung des Hygieneerlasses gibt“, sagt der Handelsverband.

Darüber hinaus ist in allen Geschäften ein verpflichtender Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Der Handelsverband ergänzt: „Die kleinen Händler (bis 400 m2) müssen laut Verordnung zusätzlich ‚durch geeignete Maßnahmen sicherstellen‘, dass sich im Geschäft pro 20 m2 Geschäftsfläche max. ein Kunde aufhält. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, darf jeweils nur ein Kunde das Geschäft betreten. Somit müssen Baumärkte, Gartencenter, Lebensmittelhändler und Drogeriemärkte diese 20 m2-Regelung nicht einhalten, sondern nur den Mindestabstand von einem Meter sicherstellen.“

Eingeschränkte Öffnungszeiten bis max. 19.00 Uhr

Die Geschäfte dürfen bis auf weiteres nur noch von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr offen halten, sofern es keine restriktivere Öffnungszeitenregelungen in anderen Rechtsvorschriften gibt.

Geldstrafen bis 30.000 Euro

Zu etwaigen Sanktionen erklärt der Handelsverband: „Wer als Händler nicht sicherstellen kann, dass sein Geschäft höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro. Größere Händler mit mehr als 400 m2 Geschäftsfläche, die ihr Geschäft voraussichtlich erst ab 2. Mai aufsperren dürfen, müssen bei einer vorzeitigen Öffnung mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro rechnen.“

Einige Fragen weiterhin ungeklärt

Laut Handelsverband sind noch immer einige Punkte unklar. Diese lauten:

  • Warum ist Click&Collect nicht für alle Händler ab 14. April erlaubt?
  • Wenn Händler trotz Öffnungserlaubnis ihre Geschäfte bis auf weiteres aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen halten können sie weiterhin COVID-19 Förderungen (zB. Zuschüsse) beziehen?
  • Warum erhalten Dienstgeber für die Freistellung von Dienstnehmern der kritischen Infrastruktur (z.B. Lebensmittelhandel), die der COVID-19-Risikogruppe angehören, nicht auch einen Kostenersatz vom Bund im Falle der Freistellung?

„Der österreichische Handel hat nun Klarheit, wie die neue Normalität nach Ostern für die Konsumenten und die eigenen Mitarbeiter aussehen wird. Gerade für die kleinen Händler wird es in der Praxis allerdings schwierig sein, jene Kunden abzuweisen, die dem Maskengebot zuwiderhandeln. Die vorgesehenen Strafen sind sowohl für Kunden als auch Händler alarmierend hoch„, so Rainer Will abschließend.

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Kommentare (1)

  1. Leider konnte mir von der WKO bis heute keiner Auskunft geben ( ab 14.April ) wenn man als Händler keine Verkaufsfläche besitzt ( nur Lager ) ob ich nun das Haus der Kunden oder deren Wohnung betreten darf um diese zu beraten und auch meine Ware verkaufen, zu – aufstellen und in Betrieb nehmen darf.
    Es wurde nur verwiesen es kommt eine neue Verordnung,aber WANN ???

    1

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