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Freitag, 29. März 2024
„Mängelprüfung zu Lasten der Kunden unzulässig“

VKI gegen Hartlauer

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 26.05.2020 | | 14  Branche
Die Hartlauer Handelsgesellschaft mbH wurde vom VKI (im Auftrag des Sozialministeriums) wegen einer Klausel in deren Formularvorlage für Reparatur-Aufträge geklagt. Diese Klausel wurde nun vom Landesgericht Steyr für unzulässig erklärt, wie der VKI informiert. Das Urteil sei nicht rechtskräftig.

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft mbH wegen einer Klausel in deren Formularvorlage für Reparatur-Aufträge geklagt. „Die beanstandete Klausel überträgt die Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, ohne Einschränkung auf den Kunden, sofern weder Gewährleistung noch Garantie greifen“, erklärt der VKI und: „Häufig wissen Konsumenten aber nicht, aus welchem Grund ein technisches Gerät nicht mehr funktioniert. Durch die hier auferlegte Pflicht zur Kostenübernahme der Klärung werden Verbraucher davon abgeschreckt, ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen.“ Das Landesgericht Steyr beurteilte daher die Klausel für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wie der VKI schildert, müssen Kunden, die an einem bei Hartlauer gekauften Produkt Mängel reklamieren, einen Reparatur‑Auftrag unterschreiben, der folgende Bestimmung enthält: „Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ Eine Konkretisierung des Entgelts für den Kostenvoranschlag enthält die Klausel laut VKI nicht.

Diese Klausel wurde jetzt vom Landesgericht Steyr als unzulässig beurteilt: Die Mängelüberprüfung stelle eine Leistung im Rahmen der Gewährleistung dar. Die Kosten, die mit der Prüfung verbunden seien, ob ein Gewährleistungs- bzw. Garantiefall vorliegt, habe im Normalfall der Unternehmer zu tragen. „Er darf sie nicht mittels einer Standard-Klausel als Kosten eines nicht beauftragten Kostenvoranschlags auf den Verbraucher überwälzen“, sagt der VKI.

Dr. Beate Gelbman: „Das Gericht wertete auch den Umstand, dass der Unternehmer selbst beurteilt, ob die von ihm erbrachte Leistung mangelhaft war, als Benachteiligung der Verbraucher. Überdies wird in der Klausel die Höhe des Entgelts für den Kostenvoranschlag nicht angeführt, was es dem Verbraucher unmöglich macht, die potenzielle Kostenbelastung einzuschätzen. Der Kunde ist laut dieser Klausel in jedem Fall zahlungspflichtig, sobald sich die Mängelrüge als unberechtigt erweisen sollte. Für viele Konsumenten ist es aber zum Zeitpunkt einer Mängelreklamation gar nicht absehbar, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht. Die Klausel erhöht daher das Risiko für den Verbraucher und baut Hürden vor der Geltendmachung seiner Ansprüche auf, besonders wenn er nicht einschätzen kann, welche Kosten auf ihn zukommen könnten“, so die Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, und weiter: „Das Konsumentenschutzgesetz besagt, dass Gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Unseres Erachtens nach ist eine solche Klausel durch ihre abschreckende Wirkung eine klare Einschränkung der Gewährleistungsrechte.“

 

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Kommentare (14)

  1. Schlimm eigentlich, das hier von Personen, die zu diesem Thema in der Praxis nicht der Sache verständig sind, gerichtet wird. Ca. 30-50 % der reklamierten Produkte haben keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung / liegen nicht im Rahmen der Herstellergarantie. Ursachen sind sehr oft Fehlbedienungen, falsche Handhabe, die Unfähigkeit überhaupt in einer Bedienungsanleitung die groß geschriebenen Warnhinweise zu lesen oder schlicht und einfach das Ego der Person zum subjektiven Empfinden was flasch oder richtig ist. Der Kühlschrank ist zu laut, das Bild vom Sparefroh-TV Gerät soll eine Zumutung sein, das rituell selbstzerspringende LCD Panel, Ton schlecht 2x im Monat, der Geschirrspüler wäscht nicht sauber, Energieregler von Kochmulden sollen sich wie von Geisterhand bewegen, der Wäschetrockner trocknet nicht gut, der Drucker druckt nicht, etc… . Dem erfahren Techniker wird natürlich nicht geglaubt. Immer muss wer ander die Schuld am oft eigenen Versagen haben. Es kann nicht sein, das dem mündigen Staatsbürger jedigliche Selbstverantwortung abgesprochen wird. Anscheinend ist den Richtenden der Aufwand einer ungerechtfertigten Reklamation mit allen Instanzen gar nicht bekannt.

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    1. Habe versucht den Urteilsspruch im Original zu finden. Die genauen Ausführungen wären schon interessant und nicht nur die Selbstbeweihräucherung des VKI.
      Ich würde mal vermuten, dass der wesentliche Punkt die fehlenden Kosten waren. Werde auch unsere Reparaturbedingungen daraufhin noch mal kontrollieren.
      Ich hoffe jedenfall, dass der Hartlauer dagegen beruft. Wir doch immer vom „mündigen Konsumenten“ gesprochen. Und da ist dann plötzklich der Volltrottel, der nicht erkken kann, ob es sich um eine Garantie/Gewährleistung handelt?

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  2. Vermutlich muss man das nur konkreter formulieren, damit es dem Gericht gefällt: „Wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass ein selbst verursachter Schaden durch Lüge und Vortäuschung falscher Tatsachen als Garantie-/Gewährleistungfall reklamiert wurde, wird der Kostenvoranschlag in Höhe von xx Euro zuzüglich 50% Strafgebühr vom Kunden übernommen.“ 🙂

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    1. Abgesehen von der Sittenwidrigkeit würde so eine Klausel sicher vor Gericht landen und wahrscheinlich zugunsten vom Kläger ausgehen.

        1. Zweifelsfrei feststellen wird eben nur ein Gericht können und im Vorfeld eine Strafgebühr ist definitiv nicht zulässig. Das sind wohl eher Träume der Verzweiflung, denn der Konsumentenschutz in Österreich ist massiv ausgebaut. Dazu kommt, dass bei einer Gewährleistung die Sachlage der Händler einklagen muss und im schlechtesten Fall auf den Kosten sitzen bleibt. Viel besser ist es, im Streitfall bei Gewährleistung ebenfalls den Hersteller hinzuzuziehen und dessen Expertise. Abenteuerliche AGB sind halt ein gefundenes Fressen für Anwälte.

          1. Das mit der Strafgebühr habe ich überlesen. Sorry. Das geht natürlich gar nicht.
            Aber einen angemessenen Kostenersatz für einen KV zu verlagen, wenn es eben keine Gewährleistung/Garantie ist müsste bei richtiger Formulierung möglich sein.

            Möglicherweise braucht es auch zwei Schritte. Kunde bringt das Gerät und der Händler überprüft es. Wenn keine kostenlose Reparatur muss der Kunden eben noch mal kommen und die Zustimmung zum KV unterschrieben (super praktisch), außer man vertraut ihm, dann kann man das auch telefonisch erledigen. Wenn er das nicht will, kann es kostenfrei wieder abholen. Dann bleibt man leider als Händler auf den Kosten sitzen…

  3. Die Probleme hatten wir doch schon ab ca 2005
    bei Handy Reparaturen mit Feuchtigkeitsschäden. Wir mußten damals € 35,- an die Repaircenter für den KV bezahlen und die Kunden holten die unreparierten Geräte
    NICHT ab! Offensichtlich gibt es bis heute keine
    Lösung?

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    1. In der Gewährleistung müssen Sie das Gerät annehmen, denn die Gewährleistung trägt der Händler, die Garantie ist freiwillig vom Hersteller.

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    2. Na so einfach geht es nicht. Wenn sich der Kunde auf die Gewährleistung beruft, muss man das Gerät zumindest in den erste 6 Monaten annehmen.

        1. Ja eh Pezi, wir haben 24 Monate Gewährleistung, aber nach 6 Monaten endet die Beweislastumkehr.
          In den ersten 6 Monaten muss nämlich der Händler/Hersteller nachweisen, dass der Fehler zum Kaufzeitpunkt NICHT enthalten war. Was eher schwieirg ist.
          Danach muss der Kunde beweisen, dass der Fehler bereits zum Kaufzeitpunkt enthalten war. Was in den seltensten Fällen gelingen wird. Darum beruft man sich als Kunde besser auf eine (hoffentlich mehrjährige) Herstellergarantie.

          1
  4. Das ist ja ein Wahnsinn für die ganze Branche. Wie kommt ein Händler dazu die Überprüfungskosten für einen vom Kunden verursachten Schaden zu übernehmen. Das hätte ja eine Auswirkung auf den kompletten Fachhandel.

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