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Samstag, 20. April 2024
Hintergrundinformation

BWB zu Konditionen und Marktmacht

Hintergrund | Dominik Schebach | 08.06.2020 | |  
Verhandlungen um bessere Konditionen gehören beim Einkauf zum täglichen Geschäft zwischen Handel und Industrie. Angesichts der Verhandlungsmacht großer Konzerne gegenüber ihren Partnern wurde an uns allerdings wiederholt die Frage herangetragen, welchen Einfluss das Wettbewerbsrecht auf solche Verhandlungen hat. Eine Frage, die wir gerne an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergereicht haben.

Das Wettbewerbsrecht soll verhindern, dass ein Unternehmen seine Marktmacht zum Nachteil anderer Unternehmen ausnutzt. Im Fairnesskatalog der Bundeswettbewerbsbehörde sind solche Vorgangsweisen als Ausbeutungspraktiken, wie die Forderung nach sachlich nicht gerechtfertigten Rabatten und Sonderkonditionen (Anzapfen), oder die Ausnutzung einer Monopolstellung beschrieben.

Tritt so eine Situation ein, dann wird es auch wettbewerbsrechtlich interessant, wie uns Sarah Fürlinger, Sprecherin der Bundeswettbewerbsbehörde erklärte: „Der BWB liegen diesbezüglich keine Beschwerden vor. Man müsste prüfen ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgrund von Ausbeutungspraktiken vorliegt. Die BWB hat im Oktober 2018 einen Fairnesskatalog veröffentlicht, in welchem dargelegt wird, welche Handlungsweisen im Wettbewerb erlaubt sind und welche nicht. Das Fordern von unverhältnismäßigen Konditionen durch marktstarke Unternehmen ist nicht erlaubt. Dies müsste allerdings im Einzelfall geprüft werden. Unternehmen können die Möglichkeit nutzen bei der BWB Beschwerden anonym über das Whistleblowing-System einzubringen.“

Der Fairnesskatalog mit den Definitionen zu den Ausbeutungspraktiken findet sich in den Standpunkten der BWB (etwas weiter runter scrollen). Da sich hier viele Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, hat die BWB zudem ein anonymes Whistleblowing-System eingeführt. In diesem Zusammenhang verwies Fürlinger schließlich auch auf den Lebensmittelhandel. In dieser Branche herrscht ebenfalls eine hohe Marktkonzentration vor. In diesem Fall haben sich allerdings die Unternehmen mit einer freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung zur Wahrung unternehmerischen Wohlverhaltens bekannt.

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