Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Freitag, 29. März 2024
COVID-19-Maßnahmengesetz

VfGH: „Verordnungen über Betretungsverbote waren teilweise gesetzwidrig“

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 22.07.2020 | |  Wissen
(Bild: tarudeone/ pixelio.de) (Bild: tarudeone/ pixelio.de) Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich Fälle angesehen, die sich gegen Gesetze bzw. Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen richten, und kam ua. zu folgenden Ergebnissen: Das COVID-19-Gesetz ist verfassungskonform, Verordnungen über Betretungsverbote waren teilweise allerdings gesetzwidrig – so zB das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m2. Der Handelsverband nimmt Stellung.

Der Verfassungsgerichtshof informiert auf seiner Webseite: „Der VfGH hat am 14. Juli nach zusätzlich angesetzten Beratungen weitere Entscheidungen über Fälle getroffen, die sich gegen Gesetze bzw. Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen richten. Die Entscheidungen wurden heute (Anm.: 22. Juli 2020) veröffentlicht.“

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

  • Es ist verfassungskonform, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden.
  • Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform.
  • Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m2 war gesetzwidrig.
  • Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.

„Entfall der Entschädigung für Verdienstentgang ist verfassungskonform“

„Das COVID-19-Maßnahmengesetz vom März 2020 sieht für Unternehmen, die von einem Betretungsverbot für Betriebsstätten betroffen sind (siehe Verordnung BGBl. II 96/2020), keinen Anspruch auf Entschädigung vor. Dagegen hatten sich u.a. ein Großhändler für Haushalt, Büro und Spielwaren, eine Warenhandelsgesellschaft mit Sitz in Wien sowie eine Textilhandelsgesellschaft ebenfalls mit Sitz in Wien gewendet“, so der VfGH.

„Differenzierung zwischen Bau- und Gartenmärkten und anderen großen Handelsbetrieben in der COVID-19-Maßnahmenverordnung verstößt gegen das Gesetz“

Das COVID-19-Maßnahmengesetz untersagte das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, was eine Schließung der betroffenen Geschäfte zur Folge hatte. Ausgenommen von diesem Verbot waren zunächst lediglich sogenannte „systemrelevante Betriebe“ wie öffentliche Apotheken, der Lebensmittelhandel oder Tankstellen. Mit 14. April 2020 wurden weitere Betriebsstätten des Handels ausgenommen, so etwa Bau- und Gartenmärkte. Sonstige Geschäfte durften aber nur betreten werden, wenn der Kundenbereich im Inneren 400 m2 nicht übersteigt (§ 2 Abs. 4 idF BGBl. II 151/2020). Mit 30. April 2020 trat diese Regelung außer Kraft.

Teile dieses Gesetzes (insbesondere die Voraussetzung „wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“) erachtet der VfGH für gesetzwidrig, und zwar weil: „Die angefochtene Regelung bedeutete zum anderen eine Ungleichbehandlung von Geschäften mit mehr als 400 m2 gegenüber vergleichbaren Betriebsstätten, insbesondere von Bau- und Gartenmärkten. Diese waren ohne Rücksicht auf die Größe ihres Kundenbereiches vom Betretungsverbot ausgenommen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist für den VfGH nicht erkennbar.“ (Mehr dazu bzw. die ganze Information des Verfassungsgerichtshofes lesen Sie HIER)

Statement des Handelsverbandes: „Mit zweierlei Maß gemessen“

Zum Entscheid des VfGH sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will:

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat heute festgestellt, dass die Verordnung über das Betretungsverbot öffentlicher Orte im Zuge der Corona-Pandemie teilweise rechtswidrig war, da diese nicht durch das Covid-19-Maßnahmengesetz gedeckt gewesen sei. Der heimische Handel hat die Maßnahmen der Bundesregierung zur Wahrung der Gesundheit der Konsumenten stets mitgetragen, aber auch mehrfach auf die weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Lockdowns hingewiesen. So war die teilweise Aushebelung des Epidemiegesetzes und das allgemeine Betretungsverbot insbesondere für stationäre Händler, die 90% der Handelsumsätze erwirtschaften, ein gravierender Eingriff in die Geschäftstätigkeit – wenn auch nicht verfassungswidrig. 

Bei der Lockerung des Lockdowns wiederum wurde seitens der Bundesregierung zwischen Handelsunternehmen je nach Größe unterschieden: Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 400 Quadratmeter durften früher wieder aufsperren, Baumärkte und Gartencenter ebenfalls. Größere Geschäfte sowie Läden in den Shoppingcentern mussten hingegen bis 1. Mai geschlossen bleiben, was der Handelsverband im Sinne der Fairness stets kritisiert hatte, weil hier mit zweierlei Maß gemessen wurde und vor allem in größeren Geschäften die Mindestabstände zumindest gleich gut oder sogar besser eingehalten werden konnten. Insofern begrüßen wir die heutige Entscheidung des VfGH.“

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden