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Donnerstag, 25. April 2024
Editor's ChoiceNeuer Lockdown

Einigung auf Adaptierung der Kurzarbeitsregelung

Hintergrund | Dominik Schebach | 02.11.2020 | |  
Die Sozialpartner haben sich mit Arbeitsministerin Christine Aschbacher auf ein neues Kurzarbeitspaket geeinigt. Die Sozialpartner haben sich mit Arbeitsministerin Christine Aschbacher auf ein neues Kurzarbeitspaket geeinigt. (© BKA/Regina Aigner) Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab morgen, 3. November 2020, geltenden Corona-Schutzmaßnahmen abzufedern, haben die Sozialpartner mit Arbeitsministerin Christine Aschbacher eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt. Dieses Paket soll besonders auch Unternehmen zu Gute kommen, die unmittelbar von den Maßnahmen betroffen sind und wegen Corona schließen müssen.

Wichtigster Punkt im neuen Paket ist wohl der Punkt, der direkt betroffenen Unternehmen eine Reduzierung der Arbeitsleistung unter die bisher geltenden Schwellen von 30% bzw 10% ermöglicht. Damit ist im November 2020 bzw für die Dauer des Lockdowns auf 0% Arbeitsleistung möglich, wenn eine behördliche Schließung des Unternehmens verfügt wurde.

Die Anträge auf eine rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich. Gleichzeitig wird die „wirtschaftliche Begründung“ erleichtert. 
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl nicht notwendig. Auch ist eine rückwirkende Antragstellung bis Freitag 20. November möglich. Für Ausbildungsbetriebe besteht für die Zeit des Lockdowns keine Ausbildungsverpflichtung.

Lehrlinge erhalten mit der Kurzarbeitsregelung 100% ihres Nettogehalts. Für Mitarbeiter, die bis zu 1700 Euro brutto verdienen, soll es bis zu 90% ihres Nettogehalts geben. Mitarbeiter, die bis zu 2658 Euro brutto verdient haben, werden durch die Kurzarbeit 85% ihres Nettogehalts bekommen, wer mehr verdient hat, soll zumindest bis zu 80% verdienen. Für Einkommensanteil über 5730 Euro sind allerdings laut Arbeitsministerium keine Beihilfen durch die Kurzarbeitsregelung möglich.

Umsatzentgang

Schließlich gibt es auch einen Ersatz für den entgangenen Umsatz. Betriebe, die unmittelbar von den COVID-19-Schutzmaßnahmen betroffen sind, gibt es die Möglichkeit auf FinanzOnline einen entsprechenden Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes zu stellen. Dieser beträgt bis zu 80%, wobei sich das Finanzministerium an den Daten aus der Vergangenheit orientiert.

Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf der Seite der WKÖ sowie des Arbeitsministeriums bzw des Finanzministeriums.

 

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