Aktuelle Information des Bundesgremiums
GIS-Gebühr im Elektrohandel
Das Bundesgremium ruft „aus gegebenem Anlass” in Erinnerung, dass der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft von Rundfunkempfangseinrichtungen grundsätzlich die Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz aus – auch im Elektrohandel.Alle Informationen dazu, welche Geräte „Rundfunkempfangseinrichtungen“ sind, sind ständig aktuell auf der Website der GIS zu finden. Grundsätzlich gelten für die Entrichtung der GIS-Gebühr im Elektrohandel folgende Parameter:
Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen zu Vorführzwecken
Werden Fernseher bzw. Radios zu Vorführzwecken empfangsbereit ausgestellt, ist dafür je eine Gebühr pro Standort zu entrichten – unabhängig davon, wie viele Geräte tatsächlich betrieben werden.
Beispiel: Es werden 5 Fernseher und 3 Radiogeräte zu Vorführzwecken ausgestellt. Es fällt 1 Gebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen und 1 Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen an.
Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen als Handelsware
Verpackte Handelsware unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach dem RGG, für lagernde Geräte ist somit keine GIS-Gebühr zu bezahlen.
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Andere Programmanbierter zahlen Provisionen für vermittelte Kunden. Und die Händler, die die Empfangsgeräte in Umlauf bringen müssen auch noch dafür bezahlen!! Super!
Das Bundesgremium sollte lieber mal bedenken, dass diese Tatsache schon immer völlig absurd war! Denn jeder Unternehmer, Verkäufer und Kunde wird zu Hause ja ohnehin GIS zahlen – und kann nicht an zwei Orten zur gleichen Zeit sein. (So wie ein Autoradio auch in der Haushaltsgebühr inbegriffen ist). Und „Touristen“ werden kaum in ein Geschäft gehen um dort Radio/TV-Empfang zu konsumieren. Diese Raubritter-Abgabe gehört längst für alle Unternehmen abgeschafft. Egal ob Handel, Autowerkstatt oder Büro.