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Mittwoch, 24. April 2024
Hot!Sicheres Aufsperren und Sonderkollektivvertrag

WKÖ Insider über Regelungen in der Vorweihnachtszeit

Die Branche | Stefanie Bruckbauer | 04.12.2020 | |  Wissen
(Bild: Niko Korte/ pixelio.de) (Bild: Niko Korte/ pixelio.de) Wie mittlerweile alle wissen, darf der Handel am Montag, den 7.12. wieder aufsperren. Das WKÖ Bundesgremium für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel informiert in seinem Insider über sicheres Aufsperren, den Sonderkollektivvertrag, den 8. Dezember betreffend, und über Weihnachtssamstage.

Das WKÖ Bundesgremium für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel schreibt in seinem Insider: „Durch den Beginn der nächtlichen Ausgangsbeschränkung mit 20 Uhr ist die Abendöffnungszeit bereits limitiert und die Schließung muss daher bei 19 Uhr bleiben. Diese Schließzeit bleibt aufrecht, um ein rechtzeitiges Heimkommen aller Kunden wie auch der Beschäftigten im Handel zu ermöglichen und somit die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Bundesregierung zu unterstützen.“

In diesem vorgegebenen zeitlichen Rahmen haben die Sozialpartnerverhandlungen (elektro.at berichtete) stattgefunden. Dabei konnte rasch eine Einigung erzielt und ein Sonderkollektivvertrag abgeschlossen werden. Die Situation präsentiert sich nun wie folgt:

8.Dezember 2020: Die Erweiterung der Öffnungszeit ist mit Kollektivvertragsabschluss regelbar und somit bereits fix!

Das Bundesgremium informiert:

„Die Beschäftigung ist in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr zulässig (bisher 10.00 bis 18.00 Uhr)

Die Ankündigung der Arbeitsleistung wurde drastisch verkürzt und hat bis zum 4.12. zu erfolgen

Für Arbeitsleistungen bis zu fünf Stunden gebührt Zeitausgleich im Ausmaß von fünf Stunden. Für darüberhinausgehende Arbeitsleistungen gebührt ein Zeitausgleich im Ausmaß von zehn Stunden. Die Regelungen für die Konsumation des Zeitausgleiches bleiben unverändert, d.h. der Zeitausgleich ist bis zum 31. Märt 2021 zu konsumieren.“

Die Weihnachtssamstage 12. und 19. Dezember 2020 betreffend, sagt das Bundesgremium: „Die Erweiterung der Öffnungszeit bedarf neben der bereits erfolgten Sozialpartnereinigung einer Verordnung nach dem ARG!“

Die Sozialpartner treten daher an die zuständige BM Aschbacher mit dem Anliegen der Erweiterung der Öffnungszeiten heran (Nachdem eine Sozialpartnereinigung erfolgt ist, geht das Bundesgremium davon aus, dass die Verordnung erlassen werden wird.)

Die Beschäftigung von Angestellten und Lehrlingen im Handel wäre dann gemäß ARG-Verordnung vom Dezember 2020 bis 19.00 zulässig, wie das Bundesgremium sagt, und:

„Die Bestimmungen des Kollektivvertrages ABSCHNITT 2) C. ARBEITSZEIT IM EINZELHANDEL 1.5. und die G. ÜBERSTUNDEN 2.7. gelten dann auch für Arbeitsleistungen von 18.00 bis 19.00 Uhr als Überstunden mit einem Zuschlag von 100%.“

In der Vorweihnachtszeit werde es ab 7.12. daher möglich sein, jeden Tag (mit Ausnahme der Sonntage) bis 19.00 Uhr zu öffnen. Die maximale Öffnungszeit von 72 Stunden gemäß ÖZG könne selbstverständlich – zur Entzerrung von Kundenströme – in diesem zeitlichen Rahmen auch zusätzlich genutzt werden“, so BGO Robert Pfarrwaller abschließend.

Einen Maßnahmenkatalog für „sicheres Aufsperren im Handel“ finden Sie hier.

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