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Samstag, 20. April 2024
10,4 Mio. Euro für unerlaubtes Filmen

Millionenstrafe für notebooksbilliger.de?

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 11.01.2021 | |  Unternehmen
Gegenüber notebooksbilliger.de wurde (Anm.: noch nicht rechtskräftig) ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Mio. Euro ausgesprochen. (Bild: Alexandra H./ pixelio.de) Gegenüber notebooksbilliger.de wurde (Anm.: noch nicht rechtskräftig) ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Mio. Euro ausgesprochen. (Bild: Alexandra H./ pixelio.de) Über die notebooksbilliger.de AG wurde eine Geldbuße in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen habe über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorlag, so der Vorwurf der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen Barbara Thiel.

Eine Geldbuße über 10,4 Millionen Euro wurde gegenüber der notebooksbilliger.de AG ausgesprochen. Wie die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen vorwirft, habe das Unternehmen über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorlag. Die unzulässigen Kameras sollen unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche erfasst haben, wie die LfD Barbara Thiel berichtet.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen erläutert: „Das Unternehmen hatte sich darauf berufen, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Zur Verhinderung von Diebstählen muss eine Firma aber zunächst mildere Mittel prüfen (zB. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte). Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist zudem nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richtet. Ist dies der Fall, kann es zulässig sein, diese zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Bei notebooksbilliger.de war die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Hinzu kam, dass die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage gespeichert wurden und damit deutlich länger als erforderlich.“

„Generalverdacht reicht nicht aus“

„Wir haben es hier mit einem schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb zu tun“, sagt die LfD Niedersachsen, Barbara Thiel, „Unternehmen müssen verstehen, dass sie mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiter verstoßen“. Auch die immer wieder vorgebrachte, angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung rechtfertige keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. „Wenn das so wäre, könnten Unternehmen die Überwachung grenzenlos ausdehnen. Die Beschäftigten müssen aber ihre Persönlichkeitsrechte nicht aufgeben, nur weil ihr Arbeitgeber sie unter Generalverdacht stellt“, so Thiel, und: „Videoüberwachung ist ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden kann. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die Betroffenen den Druck empfinden, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht wegen abweichender Verhaltensweisen kritisiert oder sanktioniert zu werden.“

Einige Kameras sollen auch auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet gewesen sein. Somit waren auch Kunden von notebooksbilliger.de von der unzulässigen Videoüberwachung betroffen, wie die LfD sagt. „In Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, zum Beispiel um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, haben die datenschutzrechtlich Betroffenen hohe schutzwürdige Interessen. Das gilt besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen. Deshalb war die Videoüberwachung durch notebooksbilliger.de in diesen Fällen nicht verhältnismäßig“, sagt Thiel.

Das bisher höchste Bußgeld

Die 10,4 Millionen Euro sind das bisher höchste Bußgeld, das die LfD Niedersachsen laut eigenen Angaben unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ausgesprochen hat. Die DS-GVO ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das gegen notebooksbilliger.de ausgesprochene Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Wie die LfD Niedersachsen informiert, habe notebooksbilliger.de seine Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet und dies der LfD Niedersachsen nachgewiesen.

Einspruch

Wie deutsche Medien berichten, hat der Online-Händler notebooksbilliger.de Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 10,4 Millionen Euro eingelegt. Oliver Hellmold, CEO von notebooksbilliger.de, wird von ZDNet wie folgt zitiert: „Das Bußgeld ist völlig unverhältnismäßig. Es steht in keiner Relation zur Größe und Finanzkraft des Unternehmens sowie zur Schwere des angeblichen Verstoßes. Wir halten den Bescheid für nicht rechtmäßig und fordern seine Aufhebung.“

„Absolut unverhältnismäßig“

Das Echo auf die Meldung, dass über notebooksbilliger.de ein derart hohes Bußgeld verhängt wurde, war groß. Auch Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder, äußerte sich öffentlich dazu. In einer Aussendung der Bitkom heißt es: „Das gegen notebooksbilliger verhängte Bußgeld ist nach allem, was sich derzeit sagen lässt, absolut unverhältnismäßig. Dies ist nun der zweite Fall innerhalb kurzer Zeit, in dem einer Datenschutzbehörde offenkundig das rechte Maß bei der Ahndung von Verstößen gegen die DS-GVO abhandenkam. Erst kürzlich ist ein durch den Bundesdatenschutzbeauftragten verhängtes Bußgeld vor Gericht auf ein Zehntel reduziert worden. Die Datenschutzbehörden müssen bei der Verhängung von Bußgeldern mehr Augenmaß entwickeln. Dazu gehören in jedem Fall auch eine Bewertung der Kooperationsbereitschaft des Unternehmens und die Bereitschaft, entdeckte Missstände abzustellen, ebenso wie ein stärkerer Blick auf die wirtschaftliche Leistungskraft des betroffenen Unternehmens. Ein bloßes Abstellen auf den Umsatz birgt die Gefahr, Unternehmen mit geringen Margen über Gebühr zu belasten. Das unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgesprochene Bußgeldkonzept hat einen Konstruktionsfehler, weil der Umsatz und nicht die Ertragslage eines Unternehmens als Bemessungsgrundlage eines Bußgeldes herangezogen wird.“

Rohleder weiter: „Wir brauchen beim Datenschutz grundsätzlich ein neues Maß und eine neue Mitte. Der Datenschutz soll Verbraucher und Mitarbeiter schützen und den Missbrauch von Daten verhindern. Er darf aber nicht deutsche und europäische Unternehmen durch überbordende Bußgelder im Wettbewerb benachteiligen oder gar in ihrer Existenz bedrohen.“

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