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Donnerstag, 25. April 2024
Ab 25. Jänner 21

3. Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 21.01.2021 | |  Unter der Lupe
Mit 25. Jänner 2021 tritt die 3. Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung in Kraft. (Bild: Thorben Wengert/ pixelio.de) Mit 25. Jänner 2021 tritt die 3. Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung in Kraft. (Bild: Thorben Wengert/ pixelio.de) Am 25. Jänner 2021 treten die neuen Corona-Regelungen zur Begrenzung der Pandemie in Kraft. Diese 3. COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung soll voraussichtlich bis einschließlich 7. Februar 2021 gelten. Vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses – der sich heute, am 21.1.21, damit befasst – gibt es folgende Neuerungen ...

Das Gesundheitsministerium informiert:

Mit 25. Jänner 2021 treten – vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses – die folgenden Neuerungen in Kraft:

Der Mindestabstand wird von 1 Meter auf 2 Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind natürlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

Der Mindestabstand wird von 1 Meter auf 2 Meter vergrößert.

Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend sein:

  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Fahrgemeinschaften
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
  • Märkte (indoor und outdoor)
  • Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
  • Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken)

Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.

Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:

  • Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kunden (zB. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
  • Lehrer und Elementarpädagogen bei Kontakt zu Schülern
  • Lagerlogistik, wenn Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
  • Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
  • Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)

Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patienten bzw. Bewohnern) vorgeschrieben.

Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich.

Freizeit: Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen.

Sport: Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (zB. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden.

Den aktuellen Verordnungsentwurf finden Sie in Kürze hier: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

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