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Mittwoch, 24. April 2024
[Update] General-Kollektivvertrag Corona-Test

Insider des Bundesgremiums zum 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Hintergrund | Dominik Schebach | 21.01.2021 | |  
Gestern wurde im Nationalrat das 2. COVID-19-Schutzmaßnahmengesetz eingebracht. Das Bundesgremium hat das Regelwerk für die Branche nochmals durchleuchtet und das Ergebnis der Analyse in seinem jüngsten Insider veröffentlicht.

Lesen Sie hier den gesamten @-Insider:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern wurde im Nationalrat das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz in Form eines Initiativantrags eingebracht – eine offizielle Begutachtung wird daher nicht erfolgen.

Mit dem vorliegenden 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sollen steuerliche Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt wurden und Ende März 2021 auslaufen würden, bis Ende Juni 2021 verlängert werden. Der Gesetzesentwurf enthält u.a. folgende Punkte (Beschlussfassung noch im Jänner):

Der Umsatzsteuersatz für Schutzmasken (aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) wird von 20% auf 0% gesenkt. Die Regelung gilt befristet von 23. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021. Die gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechenden Umsatzsteuersatz bereits mit 23. Jänner 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden (siehe BMF-Information).

Da der Initiativantrag und auch das Informationsschreiben ausdrücklich von Schutzmasken spricht, gehen wir davon aus, dass die Befreiung nur für medizinische Schutzmasken, die der MedizinprodukteRL 93/42 unterliegen, und für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken), die als  persönliche Schutzausrüstung die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen müssen, gilt.

Einfache Mund-Nasen-Schnellmasken sind nach Einschätzung unserer Experten davon nicht erfasst, dies befindet sich noch in endgültiger Abklärung mit dem BMF.

Die Mittel für die Investitionsprämie wurden im Dezember 2020 im Nationalrat von EUR 2 Mrd. auf 3 Mrd aufgestockt. Um die Investitionstätigkeiten in dieser schwierigen Zeit anzuregen, wird die Frist für die ersten Maßnahmen verlängert.  Die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen wird um drei Monate bis 31. Mai 2021 verlängert.

ACHTUNG: Der Antrag bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) ist aber jedenfalls noch bis spätestens 28.2.2021 zu stellen.

Da die COVID-19-Infektionszahlen weiterhin hoch sind, besteht weiterhin hoher Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln (z.B. Chemikalienhandel). Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende Juni 2021 gewährt werden.

Euer Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller

 

[Update, 22. Jänner 2021] Generalkollektivvertrag Corona-Test

Gestern Abend wurde die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Nachstehend haben wir die wichtigsten Punkte zur Verordnung und dem General-Kollektivvertrag Corona-Test für Sie zusammengefasst.

  • Click und Collect und Regelungen zu B2B-Geschäften bleiben
  • Öffentliche Orte: im Freien 2 Meter Abstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
  • Öffentliche Orte in geschlossenen Räumen: 2 Meter Abstand und MNS
  • In allen Massenbeförderungsmitteln: FFP2 Maskenpflicht
  • 10 qm pro Kunde und 2 Meter Abstand – dort wo das nicht möglich ist Ausnahme (z.B. Vorbeigehen in Gängen des Lebensmitteleinzelhandels)
  • Arbeitsorte: Grundsatz: 2 Meter Abstand und MNS. Zusätzlich für Mitarbeiter
    – in der Lagerlogistik wenn 2 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann und
    – für Mitarbeiter mit unmittelbaren Kundenkontakt (=sind alle Mitarbeiter auf der Verkaufsfläche)

Testung oder FFP2 Maske

  • Test darf nicht älter als 7 Tage sein Betriebliche wie öffentliche Tests werden anerkannt (keine privat veranlassten Tests)
  • Abnehmen der Maske laut KV nach 3 Stunden für 10 Minuten ist zu ermöglichen
  • Maskenpause: Kann in andere Pausen integriert werden, beim Essen und Trinken, in der Mittagspause
  • Maskenpause kann auch in geschlossenen Räumen (Verkaufsraum, Lager) sofern jede Interaktion (zB. Sprechen) mit anderen Personen ausgeschlossen werden kann, erfolgen
  • Schwangere und Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen dürfen (ärztliches Attest), tragen MNS
  • Liegt ein Attest über eine Corona-Erkrankung vor, welches nicht älter als 6 Monate ist, entfällt Testung. MNS ist zu tragen
  • Verordnung und General-Kollektivvertrag treten mit 25. Jänner in Kraft.

 

Hier nochmal der Link zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_27/BGBLA_2021_II_27.html

Hier auch der Link zur konsolidierten Fassung der Änderungen des Epidemiegesetz 1950 und des COVID-19- Maßnahmengesetzes, welche nunmehr im BGBl verlautbart wurde:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_23/BGBLA_2021_I_23.pdfsig

Euer Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller

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