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Donnerstag, 25. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Änderung der Marktüberwachung

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 07.02.2021 | |  
Einmal ein Nicht-Corona-Thema in dieser Zeit: Die Marktüberwachungsverordnung vom 20.6.2019, die im Wesentlichen ab 16.7.2021 in Kraft tritt. Auf europäischer Ebene wurde damit dafür gesorgt, dass eine Stärkung der Marktüberwachung von Produkten stattfindet, dies zur Sicherheit der Käufer. Es sollen nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Eine Überarbeitung der Regeln war notwendig, insbesondere wegen des Online-Handels und natürlich auch Drittanbietern außerhalb der EU.

Die Marktüberwachungsverordnung (VO 2019/1020 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019, Amtsblatt L 169/1 vom 25.6.2019) soll diesbezüglich Abhilfe schaffen. Neue Regelungen betreffen den Online-Handel. Bisher war es nämlich gerade nicht möglich, durch Marktüberwachungsmechanismen zu verhindern, dass nicht-konforme Produkte online in den Unionsmarkt gelangen. Jetzt wird nämlich nicht mehr unterschieden, wie die Produkte in Verkehr gebracht werden, der Online-Handel ist somit mitumfasst. Es macht auch keinen Unterschied mehr, ob die Produkte in der EU hergestellt wurden oder eben nicht. Es ist lediglich relevant, ob die Produkte Endnutzern in der Union angeboten werden. Bereits bei der Auflistung auf einer Online-Schnittstelle, zB einem Webshop oder einer Online-Plattform, sind die EU-Regeln zu erfüllen.

Im Wesentlichen geht es darum, dass es einen „Wirtschaftsakteur“ für jedes Produkt geben muss, der sicherstellen muss, dass die Marktkonformität gegeben ist. Das kann ein in der EU niedergelassener Hersteller sein, wenn dieser nicht in der EU sitzt, dann derjenige, der das Produkt einführt. Ein Hersteller kann auch einen Bevollmächtigten dazu benennen oder es kann ein Fulfillment-Dienstleister ernannt werden. Der Wirtschaftsakteur muss sich darum kümmern, dass die EU-Konformität sichergestellt wird, eine entsprechende Erklärung abgeben, Nachweise übermitteln, Risiken der Marktüberwachungsbehörden mitteilen und mit diesen Behörden auch zusammenarbeiten. Zudem sind auf jedem Produkt Name, Kontaktdaten und Postanschrift dieses Wirtschaftsakteurs anzugeben.

Die Mitgliedstaaten selbst sind verhalten, eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden zu benennen, die sodann den Markt effektiv überwachen müssen, online wie auch offline, geeignete und angemessene Korrekturmaßnahmen setzen bzw Maßnahmen ergreifen müssen, wenn die Wirtschaftsakteure diese Korrekturmaßnahmen nicht selbst setzen. Derartige Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet ist oder den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU nicht entsprochen wird.

Damit wird es wohl im Rahmen des Produktsicherheitsrechtes auch in Österreich zu Änderungen kommen müssen. Erreicht werden soll es, dass durch die verpflichtende Kennzeichnung eine bessere Rückverfolgbarkeit der Produkte zum Hersteller gegeben ist und damit auch die online in Verkehr gebrachten Produkte einer Regulierung unterworfen sind.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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