Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Donnerstag, 25. April 2024
E&W 1-2/2021 – Rat &Tat

Update Corona: Sonderbetreuungszeit, Homeoffice & Co!

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 07.02.2021 | |  
Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Krise eine Vielzahl von Regelungen und Beihilfen beschlossen. Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer hat für die E&W einen Blick auf die neuesten Entwicklungen rund um COVID-19-Tests, Sonderbetreuungszeiten und Home Office geworfen.

ABGABENRECHTLICHES UM COVID-19

Ersetzt der Dienstgeber seinen Dienst-nehmern die Kosten für einen Covid-Test, so ist das steuerfrei; leider er-streckt sich die Steuerfreiheit nicht auf die Angehörigen des Dienstnehmers – sollte der Dienstgeber auch die Kosten für Tests der Partner, Kinder etc. übernehmen, so ist dies ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und muss beim Dienstnehmer als Sachbezug versteuert werden.

SONDERBETREUUNGSZEIT

ArbeitnehmerInnen, die ein minder-jähriges Kind (bis 14 Jahre) oder einen behinderten bzw pflegebedürftigen An-gehörigen zu Hause betreuen müssen, weil die üblichen Betreuungsstrukturen kurzfristig ausfallen, konnten schon bis-her das Instrument der Sonderbetreu-ungszeit in Anspruch nehmen. Aller-dings war dafür noch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber not-wendig. Der Nationalrat hat am 20.11.20 eine Gesetzesnovelle beschlossen, mit der – rückwirkend ab November – ein Rechts-anspruch auf bis zu vier Wochen Son-derbetreuungszeit eingeführt worden ist. Diese Regelung soll bis Ende des Schuljahres 2020/21 gelten. Allerdings kommt der Rechtsanspruch ausdrück-lich nur dann zum Tragen, wenn keine alternativen Betreuungsstrukturen zur Verfügung stehen. Diese Sonderbetreu-ungszeit kann auch stunden/halbtags-weise in Anspruch genommen werden – bitte genaue Aufzeichnungen führen! Sie wird nicht auf andere Ansprüche wie Urlaub etc angerechnet, sondern steht unabhängig zu.Der aktuelle Lockdown allein bringt noch keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, da die Schulen weiterhin Betreuung anbieten. Er könnte aber dann greifen, wenn ein Kind aufgrund einer Quarantäneanordnung die Woh-nung nicht verlassen darf. Bei einer COVID-19-Erkrankung des Kindes ist gemäß den Erläuterungen zur Gesetzes-novelle zunächst allerdings Pflegeurlaub zu konsumieren. Weiterhin möglich ist außerdem eine mit dem Arbeitgeber ein-vernehmlich vereinbarte Sonderbetreu-ungszeit. Auch diesfalls bekommt der Arbeitgeber künftig die vollen Lohnkos-ten, und nicht nur wie bisher die Hälfte, ersetzt.

INTERNETANSCHLUSS IM HOMEOFFICE

Bisherige (und derzeit noch gültige) Regelung: Lässt der Dienstgeber auf sei-ne Kosten am Wohnsitz des Dienstneh-mers einen Internetanschluss einrichten der fallweise auch privat genutzt werden darf, so ist zu unterscheiden1. Mobiler Internetanschluss – wenn der Dienstnehmer vorwiegend im Homeoffice tätig ist, so ist kein Sach-bezug für eine allfällige Privatnut-zung anzusetzen.2. Stationärer Internetanschluss mit Kosten für bauliche Maßnahmen und/oder Dienstgeber übernimmt Kosten für einen vorhandenen Inter-netanschluss oder meldet diesen auf den Dienstgeber um: Hier liegt ein steuer/SV-pflichtiger Sachbezug vor.Der Ministerrat hat kurz vor Redakti-onsschluss eine neue Regelung generell für das Homeoffice beschlossen, die auch rückwirkend für 2020 gelten soll! Genauere Details stehen derzeit noch aus. Sobald diese bekannt sind, werden wir Sie darüber informieren!

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung. Web: www.kowarik-waidhofer.at

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden