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Freitag, 29. März 2024
OGH-Entscheidung ist rechtskräftig

VKI: Mängelprüfung zu Lasten des Kunden ist unzulässig

Telekom | Dominik Schebach | 22.02.2021 | | 3  
Nach dem OGH-Urteil dürfen die Kosten für die Mängelprüfung nicht dem Kunden verrechnet werden, auch wenn sich der Gewährleistungsanspruch als unberechtigt herausstellt. Nach dem OGH-Urteil dürfen die Kosten für die Mängelprüfung nicht dem Kunden verrechnet werden, auch wenn sich der Gewährleistungsanspruch als unberechtigt herausstellt. Die Kosten für die Klärung von Gewährleistungsansprüchen muss im Normalfall das Unternehmen tragen. Das hat der OGH in einem vom VKI geführten Verfahren gegen Hartlauer entschieden. Kritisch ist dieses Urteil für die Abwicklung des Service bei Smartphones.

Wenn Kunden an einem bei Hartlauer gekauften Produkt Mängel reklamierten, mussten sie einen Reparatur‑Auftrag unterschreiben, der folgende Bestimmung enthält: „Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ Der Verein für Konsumenteninformation hatte im Auftrag des Sozialministeriums Hartlauer wegen dieser Klausel in den Reparatur-Aufträgen geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der OGH führt dazu aus, dass im Normalfall der Verkäufer die Kosten für eine Überprüfung des Anspruchs auf Gewährleistung oder Garantie zu tragen hat, auch falls sich das Verbesserungsbegehren als unberechtigt erweist. Nach der beanstandeten Klausel wäre der Kunde immer zu Ersatzleistungen verpflichtet, sobald sich ein Verbesserungsanspruch als unberechtigt herausstellt, auch wenn kein schuldhaftes Verhalten des Kunden vorliegt. Ein solcher verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch ist laut OGH gröblich benachteiligend und somit unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, warum der Verbraucher Kosten übernehmen soll, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Unternehmer endgültig zu tragen hätte, so der OGH in seiner Entscheidung.

„Die Kundinnen und Kunden waren laut dieser Klausel in jedem Fall zahlungspflichtig, sobald sich die Mängelrüge als unberechtigt erweisen sollte“, ergänzt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Für viele Konsumentinnen und Konsumenten ist es aber zum Zeitpunkt einer Mängelreklamation gar nicht absehbar, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht. Die Klausel erhöht daher das Risiko für den Verbraucher und baut Hürden vor der Geltendmachung seiner Ansprüche auf. Wir werden nun auch einen genauen Blick darauf werfen, wie andere Unternehmen dieses Thema handhaben.“

Historisch ist die Klausel aus dem Umstand entstanden, dass der Telekom-Handel bei vielen Handyreparaturen außerhalb der Garantie bzw Gewährleistung auf den Kosten für Handling, Transport und Überprüfung sitzengeblieben ist. Besonders die Feuchtigkeitsschäden von Handys waren in dieser Hinsicht ein Problem. Hier hat sich die Situation heute zum Glück weitgehend entspannt, wie aus dem Servicebereich zu vernehmen ist. Da viele Smartphones zumindest spritzwassergeschützt sind, treten solche Schäden zum Glück heute weit seltener auf, als noch vor ein paar Jahren.

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Kommentare (3)

  1. Man wird sich das OGH Urteil im Detail ansehen müssen. Die meisten Händler kümmern sich ja nicht nur um die Gewährleistung (die ja für den Kunden nur in den ersten 6 Monaten wirklich greift), sondern auch um eine Garantieabwicklung. Wenn es dann aber doch kein Garantiefall ist (manche Kunden wollen oder können keine Bedienungsanleitungen lesen, mache Anleitung mag auch nicht gut verständlich sein) kann es für den Händler schon auch eigene und fremde Kosten geben.

    Ohne jetzt das Urteil gelesen zu haben, würde ich das so interpretieren, dass eine Kostenbelastung von Konsumenten in den ersten 6 Monaten nicht zulässig ist. Ist der Kunde nach den 6 Monaten beweispflichtig, dass es eine Gewährleistung wäre, oder beruft sich auf die Garantie, kann man das sehr wohl.

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  2. Möglich, dass auch weniger „Feuchteschäden“ auftreten, weil dieser Bluff/Universalausrede, warum nicht Gewährleistung nicht mehr funktioniert…

  3. Ob eine Mängelrüge berechtigt oder unberechtigt ist, kann zur Auslegungssache werden. Somit ist dieses Urteil völlig richtig.

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