@-Insider zum Lockdown in der Ostregion
Ab 1. April 2021 gilt in Niederösterreich, Wien und dem Burgenland ein Lockdown. Für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel bringt dieser Lockdown bzw. die dazugehörige Verordnung der Schutzbestimmungen ein paar wichtige zusätzliche Punkte, mit der Sonderbestimmungen für die Länder eingeführt werden. Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller informiert dazu im jüngsten @-Insider die Mitglieder.Mit der jüngsten Novelle zur 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO gibt einen neuen Paragraphen, mit dem Sonderbestimmungen für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. Diese gelten vorerst bis zum 6. April. Allerdings hat Wien bereits angekündigt, den Lockdown bis zum 11. April zu verlängern. Lesen sie hier den gesamten Text des Insiders:
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute wurden im Nationalrat eine Novelle zur 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO beschlossen. Diese enthält im neuen § 25 Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien, welche vorerst von 1. bis 6. April 2021 gelten (Achtung: Wien hat bereits angekündigt, diese bis 11. April zu verlängern).
Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel zusammengefasst, den gesamten Verordnungstext finden Sie hier (Entwurf).
Die WKÖ hat auch wieder eine aktuelle Kriterienliste erstellt, die Sie wie gewohnt auf www.wko.at/corona einsehen können.
Untersagt
• Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren (dh alle Verkaufsgeschäfte an Konsumenten [B2C])
• B2C-Beratungsgespräche im Handel. Besteht keine sonstige Ausnahme, dürfen Kunden den Kundenbereich nicht betreten.
Zulässig
• Abholung vorbestellter Waren mittels Click & Collect. Dabei dürfen Kunden keine geschlossenen Räume der Betriebsstätte betreten. Beachten Sie bitte die allgemein geltenden Abstands- und Hygienevorschriften.
• Zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B). Dies gilt auch für Abholstationen/Thekenverkauf des Großhandels. Beachten Sie bitte die allgemein geltenden Abstands- und Hygienevorschriften.
• Lieferung und Montage beim Kunden
Ausnahmen
• Im Handel dürfen nur jene Unternehmen geöffnet halten, die notwendige Güter verkaufen (zB. Lebensmittelhandel, Telekommunikation, Sicherheits- und Notfallprodukte, …). Diese ausgenommenen Betriebe bzw. Produkte sind bereits aus vorherigen Verordnungen bekannt.
• Handelsbetriebe, die ein breit gefächertes Sortiment führen, dürfen ausschließlich das für ausgenommene Betriebe/Produkte typische Warensortiment verkaufen.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten von 0 bis 24 Uhr mit den bekannten Ausnahmen wie Hilfeleistung in Notfällen, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, Erholung und berufliche Gründe.
Alle Informationen werden auf www.wko.at/corona laufend aktualisiert.
Euer Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller
[Update] NÖ und B ziehen bei Lockdown nach
Inzwischen haben auch Niederösterreich und das Burgenland nachgezogen und den Lockdown bis zum 11. April verlängert.
Wie sieht es mit AMS Schulungen aus. (15 Personen in einem Raum)