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Mittwoch, 24. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Lieferkettengesetz, Auftraggeberhaftung & Co.

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 04.04.2021 | |  
Vor mittlerweile einem Jahr wurden bei einem Amazon-Verteilerzentrum in Großebersdorf bei Wien intensive Kontrollen durch die Finanzpolizei durchgeführt. Beanstandungen gab es viele, nämlich fast 1.000. Das Problem aus rechtlicher Sicht: Bestraft wurden ausschließlich Subfirmen. Es geht um die Paketzustellungsdienstleister, bei denen es sich um Subfirmen und Subsubunternehmer handelt. Meist sind es Einzelunternehmer, die weit mehr als die sonst für Arbeitnehmer geltenden 8 Stunden hinter dem Steuer sitzen und Pakete für Online-Händler ausführen. Mangels Lobby können sie sich auch nicht wirklich wehren. Gesetze schützen die Einzelunternehmer ebenfalls nicht. In dem Zusammenhang wurde der Ruf nach einer Auftraggeberhaftung laut.

Eine solche Auftraggeberhaftung kennen wir aus dem ASVG und dem Baubereich: Das den Auftrag gebende Unternehmen haftet unter gewissen Voraussetzungen für Beiträge und Umlagen, die der Auftragnehmer abzuführen hat oder für die gehaftet wird, bis zum Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohnes (§ 67a Abs 1 ASVG). Diese Bestimmung ist aber nur auf den Baubereich beschränkt. Es stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Auftraggeberhaftung für den Onlinehandel umsetzbar ist, nämlich bei der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Regelungen. Dabei wären wohl aus juristischer Sicht einige Hürden zu nehmen.

Vielleicht bietet hier das nunmehr im Entwurf vorliegende deutsche Lieferkettengesetz Abhilfe. Es handelt sich dabei um ein Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Dieses Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Sofern österreichische Unternehmen Teil der gesamten Lieferkette sind, wirkt sich das Gesetz auch auf Österreich aus. Auch auf EU-Ebene hat dieses Gesetz bereits Aufmerksamkeit erlangt. Am 10.3.2021 beschloss das EU-Parlament Eckpunkte für ein europäisches Lieferkettengesetz. Diese sollen als Empfehlungen vorgelegt werden. Die EU-Kommission plant, dass daraus noch heuer ein Legislativvorschlag entsteht. Die österreichische Regierung will diese Vorschläge abwarten.

Das deutsche Lieferkettengesetz zeigt uns auf, womit wir voraussichtlich zu rechnen haben:

Das deutsche Lieferkettengesetz ist vorerst auf Unternehmen anzuwenden, die ihren Sitz in Deutschland haben und mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1.1.2024 sinkt diese Grenze auf 1.000 Arbeitnehmer. Die wichtigste Regelung findet sich in § 3, worin die Sorgfaltspflichten in Lieferketten geregelt werden. Unternehmen müssen nämlich in ihren Lieferketten die im Lieferkettengesetz festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten. Dafür müssen sie eine Reihe von Vorschriften umsetzen, nämlich: ein Risikomanagement einrichten, die betriebsinternen Zuständigkeiten festlegen, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, eine Grundsatzerklärung verabschieden, Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern, Abhilfemaßnahmen ergreifen, ein Beschwerdeverfahren einrichten, Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern umsetzen sowie dokumentieren und Berichte erstatten. Diese Sorgfaltspflichten beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette der betroffenen Unternehmen und umfasst auch unmittelbare Zulieferer. Des Weiteren ist ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten, das es betroffenen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen. Die deutschen Unternehmen werden gut daran tun, die Maßnahmen, sobald sie in Kraft getreten sind, auch umzusetzen. Bei schwerwiegenden Verstößen droht Unternehmen, deren weltweiter Jahresumsatz € 400 Millionen übersteigt, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2% des weltweiten Umsatzes. Des Weiteren können Unternehmen bei Verstößen gegen das Gesetz von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Bleibt also abzuwarten, ob Vorfälle wie vor einem Jahr bei Amazon in Zukunft dazu führen werden, dass ein österreichisches Lieferkettengesetz große Konzerne ebenfalls in die Pflicht nehmen kann.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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