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Dienstag, 23. April 2024
Irreführende Werbung wegen „Gratis-Handys“

VKI klagt erfolgreich gegen T-Mobile

Telekom | Dominik Schebach | 06.05.2021 | |  
Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums gegen T-Mobile geklagt. Der VKI beanstandete u.a., dass die im Jahr 2019 beworbenen 5G-Ready-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als bei einem Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es geht um das Attribut „gratis“. Denn die Werbung mit Gratis-Zugaben wie eben Gratis-Handys, erfreut sich wegen der großen Lockwirkung großer Beliebtheit. Das hat allerdings die Konsumentenschützer auf den Plan gebracht: Denn wie diese anmerken, müssen sich die Verbraucher die Gratis-Zugabe erstverdienen“ – was vielen Kunden nicht bewusst sei. So auch in dem Fall von T-Mobile, den der VKI vor Gericht brachte: Der Telekommunikationsanbieter versprach 2019 seinen Kunden bei Abschluss von Mobilfunkverträgen über „5G-Ready“-Tarife ein Gratis-Handy, wobei sich die Grundgebühr des 5G-Ready-Tarifs im Vergleich mit demselben Tarif ohne Gratis-Handy um jeweils 10 Euro pro Monat erhöhte. Bei einer Mindestvertragsdauer von 2 Jahren verursachte das „Gratis“- Handy somit eine finanzielle Mehrbelastung von rund 240 Euro. Das OLG Wien bestätigte die Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Werbung als irreführende Geschäftspraktik.

„Viele Konsumentenbeschwerden, die beim VKI eingehen, betreffen vermeintliche ,Gratis‘-Angebote. Dieses Urteil stellt klar: Was mit dem Attribut ‚gratis‘ versehen wird, darf mit keiner finanziellen Mehrbelastung des Verbrauchers verbunden sein“, zeigt sich Dr. Barbara Bauer, Juristin im VKI, über das Urteil erfreut. „Es ist ein wichtiges Urteil und ein weiterer zentraler Schritt in Richtung von mehr Kostentransparenz in der Werbung.“

Darüber hinaus bestätigte das OLG Wien das erstinstanzliche Urteil auch in weiteren Punkten. Wettbewerbswidrig ist demnach die Bewerbung des „5G-Ready“-Tarifs ohne Hinweis darauf, dass dieser Tarif den Verbrauchern noch nicht die Nutzung des 5G-Kommuikationstandards ermöglicht, sondern lediglich einen kostenfreien Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif, sobald dieser verfügbar ist. Ebenso erweckte T-Mobile nach Ansicht des Gerichtes wettbewerbswidrig den unrichtigen Eindruck, mit den beworbenen Handys könnten Konsumenten den neuen Kommunikationsstandard 5G verwenden, obwohl die Handys nicht „5G-fähig“ sind. Und letztlich sah das Gericht auch eine Irreführung darin, dass T-Mobile in der Werbung für den 5G-Tarif nicht ausreichend deutlich über die Dauer der Vertragsbindung, die Höhe der Grundgebühr, das Anfallen und die Höhe einer Aktivierungsgebühr und die jährliche Servicepauschale hinwies.

Nicht mehr aktuell

In einer Stellungnahme von Magenta heißt es zum dem Urteil: „Das Verfahren behandelt die Bewerbung eines vor zwei Jahren eingeführten Smartphone-Tarifs, der schon lange weder beworben, noch vertrieben wird. So wie auch die Marke T-Mobile übrigens nicht mehr existiert. Magenta (vormals T-Mobile) ist seit 25 Jahren Telekommunikationsanbieter in Österreich und hat in dieser Zeit stets großen Wert auf eine ordentliche Bewerbung seiner Produkte gelegt. Magenta wird sich selbstverständlich auch weiterhin an alle gesetzlichen Regelungen bei der Bewerbung seiner Produkte halten. Wir prüfen die Entscheidung, behalten uns weitere Schritte hinsichtlich der nächsten Instanz vor.“

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