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Freitag, 29. März 2024
E&W 5/2021 - Rat & Tat

Lockdown Umsatzersatz & Achtung Scheinfirma!

Hintergrund | Dominik Schebach | 09.05.2021 | |  
Der Lockdown-Umsatzersatz für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen ist nun endlich seit 16.02.2021 für 11 + 12/2020 über FinanzOnline beantragbar. Der zweite Teil von Rat & Tat behandelt dieses Mal Scheinfirmen: Das Thema ist derzeit wieder hochaktuell und Thema bei allen Betriebsprüfungen!

Lockdown Umsatzersatz

Der Antrag ist bis 30. 06. 2021 möglich. Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum November und Dezember 2020

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40 % gegenüber November oder Dezember 2019 erleidet UND
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist UND
  • im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50 % seiner Umsätze unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren UND
  • diese Umsätze, für die Ersatz begehrt wird, einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze).

Es ist leider nicht möglich, eine generelle Aussage zu treffen, auf wen dieser Umsatzersatz zutrifft – die erwähnte Branchenkategorisierung ist mehrere Seiten lang (und auf www.umsatzersatz.at zu finden).

Wir ersuchen Sie daher, sich bei uns zu melden, wenn Sie im November und/oder Dezember einen Umsatzabfall von mehr als 40 % gegenüber 2019 hatten, im Umsatzersatz I nicht berücksichtigt wurden und zu mehr als 50 % Umsätze mit Branchen machen, die im November und Dezember 2020 im Lockdown waren.

Achtung Scheinfirma!

Mit der Wiederaufnahme der Außenprüfungen durch die Finanz gewinnt auch dieses leidige Thema wieder an Aktualität. Auf der vom BMF gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geführten Liste scheinen derzeit mehr als 400 Unternehmen auf!

Jeder Prüfer wirft im Zuge der Prüfungsvorbereitung einen Blick auf diese Liste – das sollten auch Sie bei der Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen unbedingt machen! Befindet sich nämlich unter Ihren Lieferanten ein solches Unternehmen, ist in erster Instanz kaum mehr etwas zu gewinnen, die Betriebsprüfung ist mehr oder minder gelaufen! 

Vielleicht war Ihr Geschäftspartner zum Zeitpunkt Ihrer Geschäftsbeziehung noch gar nicht auf der Liste?! Auch wenn Sie alles brav dokumentiert haben (Arbeitszeitlisten, Anmeldebestätigungen, Firmenbuchauszug, gültige UID-Nummer usw.), diese Prüfung ist gelaufen! Daher ist, zusätzlich zu den oben angeführten Dokumentationen, eine der wichtigsten der Nachweis der Überprüfung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung (Screen-Shot mit Datum?!)!

Eine weitere, unter Umständen noch bedrohlichere, Folge ist die im oben angeführten Gesetz enthaltene Haftungsbestimmung für allfällige Nicht- oder Unterentlohnungen der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer! Und nicht vergessen: Seit 2016 führen bei Bauleistungen bar bezahlte Subleistungen zur Nichtabzugsfähigkeit derselben!

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung.

Web: www.kowarik-waidhofer.at

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