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Samstag, 20. April 2024
Kammer maximale?

AK fordert Nachbesserung bei Gewährleistungsrecht

Hintergrund | Dominik Schebach | 17.05.2021 | | 6  
Anfang April hatte Justizministerin Alma Zadić den Entwurf für das neue Gewährleistungsrecht vorgestellt. Am 7. Mai 2021 endete die Begutachtungsfrist. Jetzt hat die Arbeiterkammer sich zu Wort zu Wort gemeldet – mit Maximalforderungen. So will die AK, dass die möglichen Spielräume der EU-Richtlinien voll ausgereizt werden, was u.a. eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf fünf bis zehn Jahre bedeutet hätte.

Die AK sieht die jetzige Gesetzesvorlage des Justizministeriums als eine verlorene Chance für ein stärkeres Gewährleistungsrecht. Was die Konsumentenschützer der Kammer darunter verstehen, das machen sie mit der heutigen Aussendung deutlich. „Leider hat das Justizministerium die Möglichkeiten für langlebigere Produkte nicht genutzt“, sagt AK KonsumentInnenschützerin Gabriele Zgubic und fordert Nachbesserungen: „Die durch die Richtlinien möglichen Spielräume sollen bei der Umsetzung voll ausgereizt werden.“

Die AK wirft in diesem Zusammenhang der Regierung vor, zur Vermeidung einer Mehrbelastung von Unternehmen in der jetzigen wirtschaftlich schwierigen Situation die Interessen der Konsumenten zu opfern. „Ein schwaches Argument, denn auch KonsumentInnen stehen vor großen finanziellen Herausforderungen und brauchen wirksame Schutzbestimmungen“, so Zgubic. Das Gesetz muss mit 1. Juli in Kraft treten und gilt ab Jänner 2022.

Zur Unterstützung führt Zgubic eine aktuelle Umfrage der AK mit der Uni Wien unter 600 Konsumentinnen und Konsumenten an: Diese zeige, laut AK, dass sich auch die Endverbraucher langlebigere Produkte wollen. So wünschen sich die Befragten bei Haushaltsgeräten eine lange Nutzungsdauer zwischen zehn und 20 Jahren. 86% befürworten sehr oder eher eine gesetzliche Garantie bzw. Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, 52% stehen einer Frist von zehn Jahren positiv gegenüber.

Maximalforderungen

Die AK fordert deswegen, die möglichen Spielräume der Richtlinien auszureizen – und die AK meint da offensichtlich wirklich die Maximalforderungen. Die Punkte der AK sind demnach:

  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist für langlebigere Waren auf mindestens fünf Jahre. Den Haltbarkeitserwartungen der KonsumentInnen muss durch entsprechend längere Gewährleistungsfristen Rechnung getragen werden, andernfalls bestünden bezüglich des objektiven Leistungskriteriums der Haltbarkeit mitunter gar keine Gewährleistungsrechte;
  • Zeigt sich ein Mangel erst nach zwei Jahren (versteckter Mangel), wie dies bei Haltbarkeitsmängel öfter der Fall ist, soll ab Kenntnis des Mangels noch ein Gewährleistungsanspruch bestehen;
  • Verlängerung der Beweislastumkehr von derzeit sechs Monaten auf zwei Jahre;
  • Rücktrittsrecht binnen 30 Tagen, wenn in diesem Zeitraum ein Mangel auftritt;
  • Eine Reparatur muss sofort durchgeführt werden; ist das nicht möglich, muss es ein Ersatzgerät geben, das Geld retouniert oder neue Ware ausgehändigt werden;
  • Mehr Haftung für den Hersteller: Damit nicht nur der Händler mit den Gewährleistungspflichten belastet ist, soll eine ergänzende Direkthaftung des Herstellers/Importeurs eingeführt werden;
  • Die Richtlinien sollen hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt werden, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

Diese Forderungen werfen natürlich einige Fragen auf, weswegen wir auch die AK kontaktiert haben. So ist z.B. nicht ganz klar, was „sofort“ im Zusammenhang mit einer Reparatur bedeutet und wie das Rücktrittsrecht ausgestaltet sein soll.

[Update 19. Mai 2021] Ergänzungen seitens der AK Wien

Inzwischen hat uns auch die AK Wien zu unseren Fragen bezüglich „versteckten Mängel“ und der Reparatur bzw Vertragsauflösung  geantwortet.

elektro.at: Worauf bezieht sich der versteckte Mangel bzw was verstehen SIe darunter?

AK Wien: Haltbarkeitsmängel sind typischerweise „versteckte Mängel“, das heißt der Mangel ist schon bei Übergabe der Sache vorhanden, wird aber erst später offenbar. Nach dem derzeitigen Fristenmodell ist die Gewährleistungsfrist (2 Jahre) in diesen Fällen oft schon verstrichen und der Mangel kann nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Beispiel hierfür wäre z.B. eine Waschmaschine, die mit einer berechtigten Haltbarkeitserwartung (§ 6 Abs 2 Z 5 VGG) von etwa 15 Jahren gekauft wird und die nach etwas mehr als 2 Jahren kaputt wird. Mögliche Lösungen für dieses Problem wären Gewährleistungsfristen, die erst ab Kenntnis des Mangels zu laufen beginnen oder insgesamt längere Gewährleistungsfristen für Waren mit hoher Haltbarkeit.

elektro.at: Zur Reparatur, worin unterscheidet sich der Punkt gegenüber der Vertragsauflösung?

AK Wien: Wird ein Verbesserungsversuch (=Reparatur) an einem Gerät vorgenommen, ist die BAK der Meinung, dass z.B. das übliche „Einschicken“ (z.B. bei Mobiltelefonen) nicht mehr in den Rahmen der im Gesetzesentwurf vorgesehenen „angemessenen Frist“ für die Mangelbehebung fällt. Dauert ein Verbesserungsversuch in diesem Sinn länger als gesetzlich zulässig, sollte VerbraucherInnen daher ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden oder Austausch des Gerätes oder Geld retour.

 

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Kommentare (6)

    1. Naja das „Geschäft“ macht Amazon so oder so. Besorgniserregender ist der Trend das Distributoren und Großhändler immer mehr zu Dienstleistern werden und ebenfalls Marktplätze wie Amazon und Ebay nutzen. Das führt unweigerlich zu Preiserosionen und erstickt den Händler in der Mitte. Zukünftig wird es halt immer wichtiger werden, genau darauf zu achten wer mich beliefert. Wie ist die Produkt und Servicequalität und wie verhält sich der Lieferant auf diesen Marktplätzen. Auch zu beobachten gilt es, welche Mehrwertdienste der Lieferant den Kunden gleich direkt anbietet.

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