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Donnerstag, 28. März 2024
Hot![Update 17. Mai 2021] Videokommentar von Dominik Schebach

Justizministerin Zadić präsentiert neues Gewährleistungsrecht

Hintergrund | Dominik Schebach | 17.05.2021 | | 4  Wissen
Anlässlich des Beginns der parlamtarischen Begutachtungsfrist hat Justizministerin Alma Zadić v.a. die verbesserte Stellung der Konsumenten unter dem neuen Gewährleistungsrecht betont. Anlässlich des Beginns der parlamtarischen Begutachtungsfrist hat Justizministerin Alma Zadić v.a. die verbesserte Stellung der Konsumenten unter dem neuen Gewährleistungsrecht betont. (© BKA/Andy Wenzel) Justizministerin Alma Zadić hat heute den Entwurf zum neuen Gewährleistungsrecht vorgestellt. Dieser enthält für den Elektrofachhandel eine ganze Reihe von Verschärfungen: So wird die Beweislastumkehr bei Mängeln nun auf zwölf Monate ausgedehnt. Ebenso gelten die Gewährleistungsansprüche auch beim „Bezahlen mit Daten“. Außerdem wird die Position der Verbraucher bei der Vertragsauflösung gestärkt.

„Ich freue mich, dass wir heute zahlreiche Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Weg bringen“, so Justizministerin Alma Zadić anlässlich des Beginns der parlamentarischen Begutachtung des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes – kurz GRUG. „Jeder weiß, dass es in der Praxis schwierig sein kann, Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Waren tatsächlich durchzusetzen – etwa wegen Beweisschwierigkeiten. Durch die Reform können Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt noch einfacher und unbürokratischer zu ihrem Recht kommen. Darüber hinaus machen wir das Gewährleistungsrecht zukunftsfit, etwa mit verpflichtenden, kostenlosen Software-Updates für ‚Smart Goods‘ und neuen Regelungen beim ‚Bezahlen mit Daten‘.“

Konkret gilt in Zukunft die Umkehrung der Beweislast auf zwölf Monate. Dh, Verbraucher können sich in Zukunft für ein Jahr ab Übergabe darauf berufen, dass ein später aufgetretener Mangel bereits „ursprünglich“ vorhanden war. Innerhalb dieses Jahres muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorlag. Zadić erhofft sich davon nicht nur eine Erleichterung für die Verbraucher. Sie hofft auch, dass die neue Regelung damit förderlich für die Verlängerung der Geräte-Lebensdauer sei.

Vertragsauflösung

Darüber hinaus werde es einfacher den Anspruch auf Vertragsauflösung geltend zu machen. Dies könne nun durch eine bloße Erklärung geschehen. Eine gerichtliche Geltendmachung ist laut der Bundesministerin nicht mehr notwendig. Die Einschränkungen dazu sind in der Gesetzesvorlage recht vage definiert: So kann der Unternehmer „die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.“ (§12, Absatz 3).

Ebenso gibt es Veränderungen bei der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen. Demnach sehen die neuen Bestimmungen eine Verjährungsfrist von drei Monaten ab Ende der Gewährleistungsfrist vor. Damit haben Endkunden nach Ende der Gewährleistungsfrist noch drei Monate Zeit, um ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wenn keine Einigung mit dem Unternehmen erzielt werden kann.

Zukunftsfit?

„Das neue Gewährleistungsrecht spiegelt auch die sich durch die Digitalisierung verändernden Lebensrealitäten wider. So sollen etwa Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates – beispielsweise für Mobiltelefone oder Smart Goods – zur Verfügung zu stellen, solange dies vernünftigerweise erwartet werden kann“, so die Justizministerin.  Des Weiteren soll bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen sichergestellt werden, dass Verbraucherwährend der gesamten Vertragslaufzeit, und nicht nur für zwei Jahre, Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Treten etwa bei der Nutzung eines Cloud-Dienstes aufgrund eines Mangels nach drei Jahren Speicherfehler auf, so ist der Cloud-Anbieter zur Gewährleistung verpflichtet.

„Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass Verbraucher*innen, die im Internet mit ihren Daten „bezahlen“, künftig auch hier Ansprüche haben werden“, erläutert Zadic. Während bislang das Gewährleistungsrecht nur für entgeltliche Verträge galt, sollen die Gewährleistungsbestimmungen künftig auch dann zur Anwendung kommen, wenn Konsumenten für digitale Leistungen kein Entgelt, sondern mit ihren personenbezogenen Daten „bezahlen“. Als Beispiel führt Zadić hier etwa kostenlose Streamingdienste an: Sehen sich Verbaucher etwa Videos auf einer Online-Plattform an und werden bei der Nutzung ihre personenbezogenen Daten (nicht ausschließlich für die Bereitstellung der Videos) gesammelt, so ist das Unternehmen, das die Videos bereitstellt, für allfällige Mängel gewährleistungspflichtig.

Ab Juli 2021

Die Begutachtungsfrist des Gesetzespakets endet am 7. Mai 2021. Die Basis für das GRUG bilden zwei EU-Richtlinien, konkret jene über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen („Digitale-Inhalte-RL“) sowie jene über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs („Warenkauf-RL“). Diese beiden Richtlinien werden durch das GRUG in nationales Recht umgesetzt. „Die parlamentarische Zustimmung vorausgesetzt, sollen die Bestimmungen des GRUG im Juli 2021 in Kraft treten“, so Justizministerin Alma Zadić abschließend.

Fazit:

Folgt man der Darstellung der Justizministerin, so enthält das GRUG einige unangenehme Verschärfungen für den Fachhandel. So sind die Regelungen zur Vertragsauflösung recht weit gefasst. Auch die Bestimmungen zu den Software-Updates von Smartphones oder „Smart Goods“ wie TV-Geräte oder Set-Top-Boxen lässt einen Interpretationsspielraum offen. Zumal so mancher Hersteller in Fernost jetzt nicht für seine Modellpflege berühmt ist. Dass die ursprünglich andiskutierte Ausdehnung der Gewährleistungsansprüche auf 48 Monate nicht kommt, ist in diesem Fall ein schwacher Trost.

[Update]: Video-Kommentar der E&W-Redaktion

Wir sind natürlich an dem Thema drangeblieben und haben u.a. beim Justizministerium zu den Details nachgefragt. Diese Antworten sind zu den Fragen in den Video-Kommentaren von Dominik Schebach eingeflossen.

 

Warum kommt überhaupt ein neues Gewährleistungsrecht?

 

Was bringt das neue Gewährleistungsrecht?

 

Das heißt mehr vom Gleichen nur ein wenig schärfer?

 

Was hat es mit der Update-Pflicht auf sich?

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Kommentare (4)

      1. Nicht ganz, denn letztlich entscheidet der Kunde welches Produkt er möchte und wird dieses beim Handel einfordern. Die Zeiten, wo der Handel eher alleine entschieden hat was der Kunde kauft, sind schon länger vorbei. Es kann also passieren, dass man auf die falschen Lieferanten setzt, diese zwar die Bedürfnisse der Händler erfüllen, vom Kunden gar nicht gewünscht sind. Es hat jedoch noch nie geschadet, dass man auf Qualität und Service setzt. In der Regel sind solche Marken dem Kunden sowieso bekannt und dieser ist bereit sie auch zu kaufen, der Preis alleine entscheidet nur bei schlechten Verkäufern. Als Beispiel würde ich von TV „Herstellern“ die mit K(r)ampfpreisen neu in den Markt drängen eher die Finger lassen. Die Gefahr ist groß, dass man dann beim Service die „sensationelle“ Marge gleich in Reparatur der Geräte investiert und den Kunden eben nicht auf Dauer binden kann.

        7
        1. In Zeiten eines vielfach grottenschlechten Industrieservice sind Experimente mit neuen Marken sowieso ein Himmelfahrtskommando.

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