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Donnerstag, 18. April 2024
Rat & Tat: Mehrwertsteuer für alle! „OSS”, „EU-OSS” und „IOSS” soll die komplexe Aufgabe möglich machen!

Erleichterungen für den Versandhandel ab 01. 07. 2021

Hintergrund | Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 11.07.2021 | Bilder | |  Meinung

Dominik Schebach
Grundsätzlich müssen Unternehmer, die auf Grund der umsatzsteuerlichen Regelungen Umsätze in anderen (EU-) Ländern verwirklichen, in allen diesen Länder Umsatzsteuermeldungen abgeben. Es wurden bereits 2015 in eingeschränkter und nun ab 01. 07. 2021 in einer ausgebauten Form, Möglichkeiten geschaffen, diese Meldungen zu vereinfachen. Der OSS (One-Stop-Shop) ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze ab 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können.

Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, nicht in die UVA aufzunehmen. Eine Registrierung für den OSS ist auf FinanzOnline möglich, über OSS abrechnen kann man ab 01. 07. 2021.

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop-Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären.

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu 22 Euro aufgehoben. Infolgedessen unterliegen alle in die EU eingeführten Waren der Einfuhr-Umsatzsteuer. Die (einzige) Anlaufstelle für den Import (IOSS) wurde geschaffen, um die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer für den Fernverkauf von importierten Waren zu ermöglichen und zu vereinfachen. Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen (Unternehmen, die in der EU weder Sitz noch Betriebsstätte haben) registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären.

Achtung: Sie müssen in Ihrem Rechnungswesen gewährleisten, dass die Umsätze jeweils getrennt nach Mitgliedsstaaten dokumentiert sind, und diese Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren.

Positiv: Erleichterungen für Jobtickets ab 1. Juli 2021!

Bis 30. Juni 2021 muss bei einem steuerfreien Jobticket für den Arbeitnehmer für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte u.a. die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und von diesem bezahlt werden. Für ab 1. Juli 2021 erworbene Fahrkarten ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer die Fahrkarten selbst kauft und diese Kosten vom Arbeitgeber ersetzt bekommt. Das Ticket muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort (bisher auf die Wegstrecke Wohnort-Arbeitsort begrenzt) und für einen längeren Zeitraum (keine Einzel- oder Tagesfahrscheine) gültig sein.

Bei Vorliegen obiger Voraussetzungen sind solche Kartenersätze ab 1. Juli 2021 auch von der Kommunalsteuer sowie vom Dienstgeberbeitrag befreit (bei der Gesundheitskasse auch schon bisher). Allerdings besteht für jene Strecke, für die ein Jobticket zur Verfügung gestellt wird, kein Anspruch auf Pendlerpauschale / Pendlereuro.

Auf dem Lohnkonto sind die Monate des „Werkverkehrs“ (darunter fallen diese Bestimmungen) einzutragen. Wie schon bisher müssen die Kosten zusätzlich – nicht anstelle des bisher bezahlten Entgelts- – übernommen bzw. ersetzt werden, also keine Bezugsumwandlung!

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung. Web: www.kowarik-waidhofer.at

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