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Samstag, 20. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Immer mehr Abholstationen – worauf achten dabei?

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 11.07.2021 | |  
Corona hat vieles bei uns verändert, so auch das Kaufverhalten. Abholstationen wachsen an vielen Orten wie Schwammerl aus dem Boden. Auch aus juristischer Sicht kann man sich diesem Thema nähern, vor allen Dingen, wenn man damit liebäugelt, selbst solche etablieren zu wollen.

Neben all den sonstigen Hürden (Diebstahlschutz, Bezahlmöglichkeit und Vandalismusschutz) stellen sich auch juristische Fragen diesbezüglich.

Beim Diebstahlschutz kann auch eine Videoüberwachung helfen. Diese wird wohl bei Abholstationen im Grundsatz zulässig sein. Wenn nämlich im Einzelfall überwiegende Interessen des Verantwortlichen bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist, darf eine Videoüberwachungsanlage installiert werden. Das ist zB dann der Fall, wenn die Videoüberwachung dem vorbeugenden Schutz von Personen und Sachen auf privaten Liegenschaften aber auch – und das ist für Abholstationen interessant – an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, dient. Voraussetzung ist hier allerdings, dass bereits Rechtsverletzungen erfolgt sind oder aber das Gefährdungspotenzial des Ortes gegeben ist. Das ist wohl bei Abholstationen, wo niemand vor Ort ist und Waren gestohlen werden können bzw Vandalismus zu befürchten sein könnte, gegeben.

Soweit die Abholstation auf eine vorangegangene Online-Bestellung zurückzuführen ist, handelt es sich um ein Geschäft im Fernabsatz und die Aufklärungspflichten nach dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) sind zu berücksichtigen; notwendig ist jedenfalls im Zuge der Kaufabwicklung eine Widerrufsbelehrung, da andernfalls das Rücktrittsrecht des Konsumenten nicht nur zwei Wochen, sondern zwölf Monate und zwei Wochen beträgt.

Interessant ist auch, wie lange Abholstationen tatsächlich geöffnet halten dürfen. An sich bestimmt ja das Öffnungszeitengesetz, wie lange Geschäfte offenhalten dürfen. Eine Ausnahme gilt allerdings für Automaten. Soweit man Abholstationen als Automaten qualifizieren kann, dürfen diese 24 Stunden an 7 Tagen täglich offenhalten. Letzteres kann natürlich eine besonders interessante Alternative sein.

Hat man alle praktischen und rechtlichen Hürden genommen und auch überprüft, ob Sondervorschriften hinsichtlich des Angebots der angedachten Waren bestehen, dann steht einer Abholstation wohl nichts mehr im Wege.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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