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Mittwoch, 24. April 2024
Rat & Tat: Extrem wichtig!

Arbeitszeitaufzeichnungen – Achtung!

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 12.09.2021 | Bilder | |  Meinung
Das Thema ist nicht neu, wir haben auch schon öfters darüber geschrieben – und auch wenn Sie´s schon nicht mehr hören können, es ist extrem wichtig!

In einem Webinar hat der Leiter der Finanzpolizei einige brisante Statements abgegeben, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen: Insbesondere auch aufgrund der COVID-Förderungen bzw. der Prüfung derselben bekommt das Thema zusätzliche Aktualität. Seit April 2020 sind rund 37.800 Betriebe mit rund 97.000 Mitarbeitern überprüft worden. ‘Gefahr‘ (Anzeigen, die Anlass zu Prüfung geben können) droht natürlich auch von unzufriedenen (ehemaligen) Mitarbeitern, missliebigen Konkurrenten oder Nachbarn, …

  • Die Kontrollen erfolgen stets unangekündigt!
  • Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden stets und tagfertig verlangt.
  • Excel-Listen – auch wenn vom Dienstnehmer unterfertigt – stellen (zumindest für sich allein) keine taugliche Aufzeichnung dar! Es bedarf jedenfalls auch der Grundaufzeichnungen (Schmierzettel), auch werden die Dienstnehmer selbst dazu befragt: Wie kommt es zur Excel-Tabelle? Wer zeichnet täglich was, wie und wo auf?

Natürlich sind die Grundaufzeichnungen jedenfalls aufzubewahren! Daneben bedarf es natürlich zusätzlicher Aufzeichnungen, z.B.

  • Aufzeichnungen über Urlaub, Krankenstand, Gleitzeit(-guthaben)
  • (Sozial-)partner- bzw. Einzelvereinbarungen
  • AMS-Abrechnungen

Und natürlich sollte alles zusammenpassen, z.B. Personalpl.ne, Reisekostenabrechnungen (!), Auftragslage, usw. usf. Die Folgen mangelnder Aufzeichnungen können vielfältig und oft auch schwerwiegend sein, u.a.

  • Schätzungsbefugnis der Behörde
  • Nachzahlungen an Steuern und Lohnabgaben (insbes. SV-Beiträge)
  • Verlust bzw. Rückforderung von Förderungen
  • Strafanzeigen; falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können Betrug darstellen!
  • Aber auch Dienstnehmer bleiben nicht immer ungeschoren, z.B. Rückforderung von Arbeitslosengeldern.

Auch im Visier der Prüfer sind nicht vom Lockdown betroffene Betriebe (Branchen), die um Förderungen (Kurzarbeit) angesucht haben.

Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Der VfGH hat kürzlich bestätigt, dass die restriktiven Bestimmungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen betreffend Anschaffungsnebenkosten und Verlustvortrag sowie Verlustausgleich mit anderen Einkünften im außerbetrieblichen Bereich – wie auch bei den anderen nicht betrieblichen Einkünften – verfassungskonform sind. Lediglich im Bereich der Vermietung gibt es gewisse Erleichterungen.

Ebenso wie insbesondere auch bei Spekulationseinkünften, über die wir schon berichtet haben, sollte im Verlustfall die Optimierung der steuerlichen Situation z.B. durch gezielte Verkäufe – eventuell sogar mit zeitnahen Wiederanschaffungen – sorgfältig und rechtzeitig geplant werden.

 

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung

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