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Samstag, 20. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Chancengleichheit Teil 2 – durch Whistleblowing und Gesetzesvorhaben?

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 10.10.2021 | Bilder | |  Meinung
Bereits in der letzten Kolumne mussten wir feststellen, dass Chancengleichheit durch Gesetz und Rechtsprechung zwar möglich, im konkreten Fall aber nicht unbedingt der Regelfall sein muss. Gesetz und Rechtsprechung hinken hinterher, dem wollen einige Bestrebungen Abhilfe verschaffen. Etwa die Whistleblower-Richtlinie der EU, die von den Mitgliedstaaten bis 17.12.2021 umzusetzen ist.

Das System kennen wir bereits, insbesondere aus dem Wettbewerbsrecht und mittlerweile auch aus dem Strafrecht. Die sogenannten „Kronzeugen“, die den Verfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel zur Verfügung stellen, über die die Behörden nicht schon verfügt haben, sollen dadurch bei der Gestaltung der Strafe einen Vorteil haben. Im Wettbewerbsrecht können Kartellanten, die sich als erstes an die Bundeswettbewerbsbehörde wenden zB auch mit Straffreiheit rechnen, sofern der geleistete Beitrag des Kronzeugen dazu führt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde weitere Schritte auf Basis des erhaltenen Beweismaterials setzen kann. Voraussetzung ist natürlich, dass das gesetzwidrige Verhalten umgehend beendet wird und keine anderen Unternehmer zur Teilnahme an zB einem Kartell vom Kronzeugen gezwungen wurden. Ähnlich die Situation im Strafrecht; wird Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, und zwar bei einem freiwilligen Herantreten an die Staatsanwaltschaft und Abgabe eines reumütigen Geständnisses kann auch hier eine geringere Bestrafung (Diversion) erwartet werden.

Die Whistleblower-Richtlinie hat zum Ziel, das Unternehmen (juristische Personen) mit 50 oder mehr Arbeitnehmern „Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen“ einrichten. Hinweisgebern, dh im Regelfall wohl Mitarbeiter, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, sollen die Möglichkeit haben, unter Wahrung ihrer Identität – diese soll nur ganz konkreten Personen bekannt werden – interne Meldungen durchführen können, die dann letztlich auch dazu führen, dass weitere damit zusammenhängende Maßnahmen gesetzt werden. Man möchte hier in vielen Bereichen die Möglichkeit schaffen, Rechtsvergehen melden zu können, zB im öffentlichen Auftragswesen, bei Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, nicht zu guter Letzt im Bereich Verbraucherschutz sowie Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten.

Auch das ist ein Rädchen der vielen Möglichkeiten, um Chancengleichheit herzustellen. Auch bei der Novellierung der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung soll es wieder darum gehen, bessere Rechtsinstrumente zur Verfügung zu stellen. In dem Fall geht es allerdings darum, dass – spätestens ab 1.6.2022 – eine überarbeitete Verordnung zur Verfügung steht, die ebenfalls eine Grundlage dafür sein kann, die Chancengleichheit zu erhöhen. Die europäische Kommission hat schon im Jahr 2018 einen Evaluierungsprozess der letzten Vertikal GVO – die alle 10 Jahre überarbeitet wird – eingeleitet. Schwachstellen wurden aufgezeigt, wie etwa auch, dass neue Marktteilnehmer nicht unter traditionelle Liefer- und Vertriebskonzepte fallen und hier wohl neue Bestimmungen zu erwarten sind. Aktuelle Rechtsprechung wird aufgenommen, die selbstverständlich schon jetzt relevant ist, durch das Institut der Vertikal GVO aber auch bei der Selbstprüfung von vertikalen Vereinbarungen durch Unternehmen leichter berücksichtigt werden kann. Auch das ist natürlich ein Versuch, Wettbewerb zu ermöglichen und „faire“ Marktteilnehmer zu schützen bzw es allen Unternehmen zu ermöglichen, auch kartellrechtlich fair zu handeln.

Ob nun neben Gesetz und Rechtsprechung die Überarbeitung der Vertikal GVO und Bemühungen, wie die Whistleblower-Richtlinie, zu mehr Chancengleichheit führen werden? Ich denke mit einem Blick auf die Vergangenheit können wir uns das selbst beantworten. Alle Bemühungen sind sicher begrüßenswert, sofern sie auch von der Politik richtig eingesetzt werden. Letztlich wird es wohl immer Schlupflöcher geben, die auch in Zukunft genutzt werden und Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung werden dem wohl immer – das liegt wohl in der Natur der Sache – hinterherhinken.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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