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Samstag, 20. April 2024
Rat & Tat E&W 10/2021:

Tipps zum Jahreswechsel – auch oder gerade in Coronazeiten

Hintergrund | Kowarik & Waidhofer | 10.10.2021 | Bilder | |  Meinung
Auf Grund der Corona-Pandemie mussten wir uns in den letzten zwei Jahren mit vielen neuen Bestimmungen auseinandersetzen.

Einige dieser Hilfen enden mit 31.12.2021:

  • Ende der Antragsfrist für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz alte Variante ist der 31.12.2021. Der Verlustersatz wurde mit neuen Bedingungen bis 31.12.2021 (Antragstellung bis 30.06.2022) verlängert.
  • Ansuchen für aws-Überbrückungsgarantien und Kreditgarantien der ÖHT (öst. Hotel- und Tourismusbank) sind nur mehr bis 31.12.2021 möglich.
  • Ende der Umsatzsteuersenkung auf 5 % für Gastronomie, Hotellerie, Kunst, Kultur und Bücher ist ebenfalls der 31.12.2021.

Man sollte aber trotzdem nicht auf die „üblichen“ Überlegungen vergessen. Aus Platz- und Kapazitätsgründen verweisen wir daher ausnahmsweise in erster Linie auf unsere Homepage, wollen aber punktuell und schlagwortartig an einige Dinge erinnern:

  • Bilanzierende Unternehmen müssen u.a. eine Inventur erstellen, die halbfertigen oder noch nicht abrechenbaren Leistungen bewerten und Rückstellungen bilden. Dabei können einige wenige Bewertungsspielräume genutzt werden.
  • Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können das Ergebnis vielleicht durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip beeinflussen.
  • Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 800 €, Anschaffungen bis 800 Euro (netto) sind also sofort absetzbar.
  • Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter gilt es unter Umständen den Gewinnfreibetrag auszunützen, dafür müssen rechtzeitig Investitionen in Sachgüter oder Wertpapiere getätigt werden.
  • Für Spenden, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip – also rechtzeitig zahlen!
  • Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2016 endet mit 31.12.2021.

Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

Die übliche Frist zur Aufstellung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person beteiligt ist, beträgt 5 Monate, binnen 9 Monaten muss der Jahresabschluss beim Firmenbuch vorgelegt sein.

Bei den Bilanzstichtagen mit 31.12. war immer der 30.09. des Folgejahres die letzte Frist zur ordnungsgemäßen Einreichung beim Firmenbuch. Covid-bedingt wurden diese Fristen bereits 2019 auf 9 Monate (Aufstellung) und 12 Monate (Einreichung) verlängert.

Diese Fristverlängerung wurde wegen der noch immer anhaltenden Pandemie auch auf Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag bis 31.12.2020 ausgedehnt. Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag von 31.12.2020 können also bis 31.12.2021 fristgerecht beim Firmenbuch eingereicht werden, Jahresabschlüsse mit abweichenden Bilanzstichtagen jeweils innerhalb von 12 Monaten ab Bilanzstichtag.

Achtung: Diese Erleichterung ist mit 01.01.2022 zu Ende, dann gelten wieder die alten Fristen!

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung    

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