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Donnerstag, 25. April 2024
Lockdown für Ungeimpfte

@-Insider: 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die Branche | Dominik Schebach | 16.11.2021 | |  
Mit den neu verkündeten 2G-Schutzbestimmungen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie muss sich auch der Elektro- und Einrichtungsfachhandel entsprechend aufstellen. Das Bundesgremium hat dazu heute einen Insider veröffentlicht, der die für den Handel wichtigsten Punkte der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zusammenfasst.

Zentrales Element der neuen Verordnung ist, dass Personen ohne 2G-Nachweis normale Handelsgeschäfte nicht mehr betreten dürfen. Das betrifft auch den EFH. Davon sind wieder die bekannten Handelsgeschäfte ausgenommen. In der Branche betrifft das vor allem den Telekommunikationsfachhandel. Eine wichtige Veränderung zu früheren COVID-Verordnungen ist, dass dieses Verordnung auch das B2B-Geschäft betrifft. Dafür ist Click & Collect erlaubt – solange die Räumlichkeiten des Unternehmens nicht betreten werden.

Lesen Sie in Folge den Insider des Bundesgremiums:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gestern Abend wurde die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). Nachstehend haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Kunden ohne 2-G-Nachweis + FFP2 Maske nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe:

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
  10. Notfall-Dienstleistungen,
  11. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  12. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  13. Banken,
  14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
  16. den öffentlichen Verkehr,
  17. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  18. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
  19. Abfallentsorgungsbetriebe,
  20. KFZ- und Fahrradwerkstätten

Click & Collect

Zulässig ist die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen haben

ACHTUNG: Alle Regelungen gelten auch für B2B Geschäfte und für Handwerksbetriebe (Elektriker, Tischler).

Mitarbeiter

3G-Nachweis verpflichtend. Arbeitnehmer können das Tragen einer Maske ablehnen, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen (Generalkollektivvertrag „Corona-Maßnahmen“).

Einen Überblick über die gültigen 2-G Nachweise finden Sie hier und in unseren Corona-FAQ.

Bitte beachten Sie allfällige abweichende Regelungen in Ihrem Bundesland. Alle Informationen finden Sie auch auf www.wko.at/corona, diese werden laufend aktualisiert und ergänzt.

Euer Bundesgremialobmann 
Robert Pfarrwaller

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